Vernehmlassung zur Erfassung und Kennzeichnung von Hunde/Microchip
Stellungnahme der Stiftung für das Tier im Recht zur Revision der vier Verordnungen aus dem Tierseuchen- und Fleischhygienerecht.
27.02.2004
Wenngleich eine flächendeckende Erfassung und Kennzeichnung sämtlicher in der Schweiz lebenden Hunde aufgrund der bisherigen Erfahrungen (kantonale Steuerobligatorien für Hunde etc.) nicht realistisch scheint, ist im Rahmen der neuen gesetzlichen Kennzeichnungspflicht (Art. 30 Abs. 1 TSG) eine Ausgestaltung auf Verordnungsstufe im Sinne des vorgeschlagenen Art. 16 TSV sinnvoll. Ob die Kennzeichnung der Hunde mittels eines Mikrochips oder einer Tätowierung geschieht, ist für die Stiftung für das Tier im Recht nicht massgebend, weshalb Variante 2 Vorzug gegeben wird, die beide Möglichkeiten vorsieht. Bedeutsam ist indessen, dass der Eingriff ausschliesslich von Tierärzten und in jedem Fall unter Vermeidung jeglicher Schmerzen, Leiden, Schäden und Ängsten für die betroffenen Hunde vorgenommen wird. Die Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2005 (Art. 315f TSV) ist zwar kurz, jedoch nicht unrealistisch.
Die Einführung eines Hundeausweises im Sinne des neuen Art. 18 TSV ist sinnvoll und begrüssenswert. Vor dem Hintergrund einer grossen Zahl jährlich auftretender Beissvorfälle und der damit verbundenen haftpflicht- und versicherungsrechtlichen Auseinandersetzungen postuliert die Stiftung für das Tier im Recht zusätzlich jedoch ein Haftpflichtversicherungsobligatorium für Hundehalter.
Ein solches würde beträchtlich zu einer weiteren Entspannung der Mensch-Hund-Beziehung beitragen. Diese Position hat die Stiftung bereits in der Vernehmlassung zur Revision des Haftpflichtrechts vom 30. April 2001 vertreten, auch NZZ vom 3.5.2001.
Die Stiftung würde es begrüssen, wenn sich das Bundesamt für Veterinärwesen dieser zweckmässigen wichtigen Forderung ämterintern anschliessen könnte.
Die weiteren Änderungen der TSV sowie die vorgeschlagenen Revisionen der VTNP, EDAV und FUV sind sinnvoll und daher zu begrüssen.
Mit freundlichen Grüssen
STIFTUNG FÜR DAS TIER IM RECHT
Dr. iur. Antoine F. Goetschel
Geschäftsführer und Rechtsanwalt