Verzögerte Behandlung des TSchG in der nationalrätlichen Kommission

Die Kommission für Weiterbildung, Bildung und Kultur (WBK) des Nationalrats hat am 18. Februar 2005 verlauten lassen, dass die Plenumsberatung zur Revision des eidgenössischen Tierschutzgesetzes nicht wie vorgesehen in der Frühlings-, sondern erst in der Sommersession 2005 stattfinden kann.

21.02.2005

Grund für die Verzögerung bildet eine Vielzahl von heiklen und umstrittenen Fragen, sodass die Detailberatungen in der WBK weit mehr Zeit beansprucht haben als geplant. Mit den Sitzungen vom 14. und 15. April 2005 sollte die Debatte dann aber abgeschlossen und das Geschäft an den Gesamtrat überwiesen werden können.

Aus Überlegungen des Tierschutzrechts ist die Verzögerung zu begrüssen, da sich die WBK offenbar ihrer grossen Verantwortung bei der Ausarbeitung des revidierten Tierschutzgesetzes bewusst ist und auch unter erheblichem Zeitdruck keine "Schnellschüsse" produzieren will.

Dass der Gesetzgebungsauftrag ernst genommen wird, zeigen auch einige positive Punkte, die von der WBK des Nationalrats zusätzlich in den Gesetzesvorschlag aufgenommen wurden, wie insbesondere eine absolute Fahrzeitbeschränkung für innerstaatliche Tiertransporte und die Streichung der vom Ständerat vorgesehenen zweijährigen Fristverlängerung bei der Umsetzung des Verbots der betäubungslosen Ferkelkastration. Ob der (wieder) in die Vorlage aufgenommene Straftatbestand der Würdeverletzung überhaupt praktikabel ist und vor dem Grundsatz "keine Strafe ohne (klares) Gesetz" standhält, muss die Zukunft weisen. Aus rechtspolitischen Überlegungen fraglich scheint ausserdem, ob die - selbstverständlich zu begrüssende - Deklarationspflicht für tierliche Produkte tatsächlich Gegenstand des Tierschutzgesetzes bilden soll.

Vor einigen bedeutenden Tierschutzpostulaten verschliesst sich die WBK indes weiterhin. So hat sie den Lebensschutz von Tieren und das Verbot des ungerechtfertigten Tötens ebenso wenig in ihre Vorlage aufgenommen wie die flächendeckende Einführung von Tieranwälten oder - bislang - das Verbot der Zoophilie (Sodomie). Obschon man sich in der Tierethik weitgehend darüber einig ist, dass die Zoophilie, selbst wenn für das Tier nicht mit ersichtlichen Schäden oder Schmerzen verbunden, einen Würdeverstoss darstellt, braucht diese Ansicht für ein Strafgericht noch nicht bindend zu sein. Die Stiftung für das Tier im Recht wird weiterhin ihr Möglichstes tun, um die zuständigen Gremien von der Notwendigkeit der gesetzlichen Umsetzung ihrer Postulate zu überzeugen.

Abschliessend anzumerken bleibt der je länger desto grotesker anmutende Umstand, dass es offenbar die Aufgabe des – teilweise durchaus sehr wohlwollenden und tierschutzorientierten – Parlaments ist, den unter tierschutzrechtlichen Gesichtspunkten von Beginn weg ungenügenden Entwurf des Bundesrats für ein neues Tierschutzgesetz zu verbessern. Wie von der Stiftung für das Tier im Recht bereits vor mehr als zwei Jahren festgestellt, hätte sich eine Rückweisung an die Verwaltung mit dem Auftrag einer gründlichen Überarbeitung schon bei Veröffentlichung des Entwurfs aufgedrängt. (vgl. hierzu Antoine F. Goetschel/Gieri Bolliger, Weshalb neu, wenn nicht besser? Überlegungen zur Revision des Tierschutzgesetzes, in: NZZ 14.2.2003, S. 15).