Zur „ethischen Vertretbarkeit“ von Tierversuchen leistet die Stiftung einen Diskussionsbeitrag an der FU in Berlin und plädiert für ein engeres Zusammenwirken von Recht und Tierethik

Anlässlich einer Klausurwoche an der Freien Universität (FU) in Berlin, Fachbereich Veterinärmedizin, bei Juniorprofessor Dr. Jörg Luy über die ethische Vertretbarkeit von Tierversuchen hat der Geschäftsleiter der Stiftung über „die ethische Vertretbarkeitsprüfung durch die Tierversuchskommission aus Sicht des Gesetzgebers“ referiert. Er hob vor der interdisziplinären Gruppe unter Hinweis auf den von ihm mitverfassten Kommentar Kluge zum deutschen Tierschutzgesetz hervor, dass es sich bei Tierversuchen um ein "repressives Verbot mit Befreiungsvorbehalt" handelt. Er­heblich belastende Versuche sind unzulässig, wenn sie keine Ergebnisse für wesentli­che Bedürfnisse von Mensch oder Tier erwarten lassen.

07.09.2007

Selbst wenn der Versuchszweck Ergeb­nis­se für wesentliche Bedürfnisse erwarten lässt, verbietet sich also die Genehmigung und Durch­füh­rung eines solchen Versuchs dann, wenn er dem Wirbeltier, entgegen § 7 Abs. 3 Satz 1, in nicht mehr ethisch vertretbarer Weise erhebliche Belastungen zufügt.

Bei transgenen Tieren ist das Risiko unvorhersehbarer Belastungen größer, weshalb nach der vom Referenten geäußerten Auffassung die Tiere während ihrer gesamten Lebenszeit zu beo­bach­ten sind, wegen der möglicherweise erst spät auftretenden Schäden unter Umständen gar über mehr als eine Generation hinweg. Seiner Auffassung nach hat es der Gesetzgeber aus­drück­lich vermieden, schwere Leiden, die beim Menschen nach Intensität oder Dauer als uner­träg­lich gelten müssten, selbst bei Versuchszwecken von hervorragender Bedeutung zuzulassen.

Vielmehr geht aus der Gesetzesberatung hervor, dass unerträgliche Leiden der Tiere unzulässig sind. Schwer belastende Versuche sind gleichbedeutend mit unverhältnismäßigem Leiden der Tie­re und deshalb unzulässig (Goetschel, Rn 55 zu § 7, S. 211). Somit hat der Gesetzgeber nach Auf­fassung des Referenten eine oberste Grenze der Belastung gezogen, welche nicht überschrit­ten werden darf.

Mit der ausdrücklichen Normierung eines ethischen Maßstabs gewinnt der Grundsatz des ethi­schen Tierschutzes an rechtlicher Bedeutung, der in allgemeiner Form in § 1 S. 1 TierSchG zum Aus­­druck kommt. Operationabel wird der Maßstab dabei durch einen Rückgriff auf die Sozialmo­ral der Bevölkerung, die von der Rechtsprechung auch zur Bestimmung anderer moraloffener Be­grif­­fe herangezogen wird. Was gleichsam die Bevölkerung auf­wühlt, wüss­te sie davon - was sie überwiegend ablehnen würde, ähnlich eines "ordre public"-Vor­be­haltes bei Staats­verträgen - gehört nicht bewilligt. Bei der Fruchtbarmachung des Begriffs der "So­zialmo­ral der Bevölkerung" und des "ordre public" bezüglich besonders tierbelastender Prak­ti­ken für die recht­liche und ethische Debatte um Tierversuche besteht Nachholbedarf.