Wichtige Abstimmung im Kanton Zürich: Die TIR empfiehlt ein JA zum neuen Hundegesetz und ein NEIN zur Version mit Kampfhundeverbot

Am 30. November 2008 stimmt das Zürcher Stimmvolk über das neue Hundegesetz sowie über eine Variante mit einem zusätzlichen Verbot bestimmter Hunderassen ab. Um den verantwortungsbewussten Umgang mit Hunden sicherzustellen, werden an künftige Hundehalter strenge Anforderungen gestellt.

14.11.2008

Jede Person, die einen Hund halten will, muss gemäss neuem Zürcher Hundegesetz über eine Haftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens einer Million Franken verfügen. Weiter wird vorgeschrieben, dass für die Haltung von grossen oder massigen Rassetypen eine anerkannte praktische Ausbildung absolviert werden muss. Der Regierungsrat wird in einer Verordnung die betroffenen Hunderassen bezeichnen (Rassetypenliste I). Halterinnen und Halter von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotenzial müssen zusätzlich zur verlangten Ausbildung eine Haltebewilligung beantragen. Der Regierungsrat bezeichnet auch hier die betroffenen Rassen (Rassetypenliste II), wobei er sich an die bereits bestehe Liste anlehnen wird, die die vier Hunderassen aufzählt, für die eine Leinen- und Maulkorbpflicht besteht. Dies sind der American Pitbull, American Staffordshire-Terrier, Bullterrier und der Staffordshire-Bullterrier sowie deren Kreuzungen. Die Bewilligung für die Haltung eines potenziell gefährlichen Hundes wird erteilt, wenn die gesuchstellende Person mindestens 18 Jahre alt ist und einen festen Wohnsitz hat, den Nachweis über genügend kynologische Fachkenntnisse sowie über die Haftpflichtversicherung erbringt und nicht wegen Gewalt- oder schweren Betäubungsmitteldelikten vorbestraft ist.

Auf ein Verbot bestimmter Hunderassen wurde im neuen Gesetz verzichtet. Die Stiftung für das Tier im Recht (TIR) begrüsst diesen Entscheid und empfiehlt den Stimmberechtigten des Kantons Zürich, dem neuen Hundegesetz zuzustimmen und die Abstimmungsvariante, die ein Kampfhundeverbot im Gesetz festlegen will, abzulehnen.

Ob ein Hund in bestimmten Situationen ein aggressives Verhalten zeigt, ist in erster Linie eine Erziehungssache und kommt auf das Einzeltier an. Bestimmte Hunderassen generell zu verbieten, würde die Bevölkerung lediglich in eine Scheinsicherheit wiegen. Vielmehr müssen die Hundehaltenden in die Verantwortung genommen und gewissenhaft ausgebildet werden.

Weil die verfassungsmässige Kompetenz zum Erlass von sicherheitspolizeilichen Normen zum Schutz des Menschen vor gefährlichen Hunden (noch) bei den Kantonen liegt, verfügt die Schweiz zur Zeit über 26 teilweise sehr unterschiedliche Hundegesetzgebungen. Das kaum zu überblickende Durcheinander von kantonalen Regelungen erschwert den angestrebten Bevölkerungsschutz und ist für Hundehaltende schlicht unzumutbar. Zur Beseitigung dieser Misslage kann einzig eine – von der TIR seit langem geforderte und auf Bundesebene in Vorbereitung stehende – gesamtschweizerisch einheitliche Lösung beitragen. Bis es soweit ist, stellt das vorgesehene Zürcher Gesetz jedoch einen durchaus akzeptablen Weg dar.