Zum Erschiessen von Hunden
Der Fall der zahmen Findelhündin "Funny", die durch einen St. Galler Tierschutzbeauftragten amtlich erschossen wurde, hat landesweit Diskussionen ausgelöst. Weshalb die Tat nicht nur ethisch verwerflich, sondern aus der Sicht der Stiftung für das Tier im Recht (TIR) auch klar tierschutzrechtsrelevant ist, zeigt die folgende Stellungnahme.
20.06.2009
Neben der ethischen Zulässigkeit der Handlung geht es im vorliegenden Fall vor allem um juristische Fragen wie etwa, ob die vom Zivilgesetzbuch (ZGB) vorgeschriebene zweimonatige Frist für den Übergang des Eigentums- und Verfügungsrechts auf den Finder vor der Tat hätte abgewartet werden müssen. Aus der Sicht des Tierschutzrechts ist insbesondere auch die generelle Frage von Interesse, ob ein Halter seinen Hund selber erschiessen oder erschiessen lassen darf. Vor dem Hintergrund der aktuellen Ereignisse benutzt die TIR die Gelegenheit zu einer hoffentlich klärenden Stellungnahme in dieser Frage.
Zwar enthält das Schweizer Tierschutzrecht beschämenderweise keinen allgemeinen Lebensschutz für Tiere. Immerhin aber regelt es in Art. 177 Abs. 1 der Tierschutzverordnung (TSchV) klar, dass nur Personen ein Wirbeltier töten dürfen, die über die hierfür nötigen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen. Die Handlung ist somit einem Fachmann – vorzugsweise einem Tierarzt – zu überlassen, der das Tier fachgerecht euthanasiert.
Art. 178 Abs. 1 TSchV schreibt zudem ausdrücklich vor, dass Wirbeltiere nur unter Betäubung getötet werden dürfen. Dieser Grundsatz gilt somit allgemein und nicht nur – wie dies von verschiedener Seite angeführt wird – für Schlachttiere (also der Tiertötung zum Zweck der Lebensmittelgewinnung), bei denen die Betäubungspflicht bereits in Art. 21 des Tierschutz- gesetzes (TSchG) festgelegt ist. Für eine zwingende Anwendung von Art. 178 TSchV auf jede Tötung eines Wirbeltieres spricht nicht nur dessen systematische Einordnung im 8. Kapitel der TSchV ("Töten und Schlachten von Tieren"; 1. Abschnitt "Allgemeine Bestimmungen"), sondern vor allem auch dessen klarer Wortlaut. Ausdrückliche Ausnahmen von der Betäubungspflicht bestehen einzig bei zeitlicher Dringlichkeit (das heisst wenn ein Tier von seinem Leiden erlöst werden muss), bei der Jagd und im Rahmen zulässiger Schädlingsbekämpfungsmassnahmen.
Ohne Betäubung vorgenommene Tötungsmethoden, bei denen der Tod eines Wirbeltieres nicht sofort eintritt, sind somit gänzlich verboten. Denkbar ist jedoch, dass eine Methode derart unmittelbar wirkt, dass die Betäubung und der Todeseintritt absolut zeitgleich erfolgen. Der Fall ist dies etwa bei einer fachgerechten Dekapitation (Enthauptung) oder bei einem gezielten Todesschuss.
Diese weitere Ausnahme von der vorherigen Betäubungspflicht führt nun jedoch keineswegs dazu, dass Hunde oder andere Wirbeltiere unbedacht und von jedermann erschos- sen werden dürfen. Zuerst einmal muss der Schütze nach dem schweizerischen Waffenrecht überhaupt zum Tragen einer Schusswaffe autorisiert sein. Weil eine Waffenzulassung nicht automatisch auch das Vorhandensein der bereits angesprochenen für eine Tiertötung erforderlichen Fähigkeiten und Fachkenntnisse (Art. 177 Abs. 1 TSchV) bedeutet, müssen diese zusätzlich nachgewiesen werden.
Doch selbst wenn der Schütze eine Schusswaffe tragen darf und auch über die für die Tiertötung notwendigen Fachkenntnisse verfügt, kann die Handlung tierschutzrechtliche Relevanz aufweisen. Wirkt der Schuss nicht unmittelbar tödlich, ist der Tierquälereitatbestand der qualvollen Tötung nach Art. 26 Abs. 1 lit. b TSchG zu prüfen. Aufgrund des nicht geringen Risikos von Fehlschüssen ist die Tötung – sofern sie denn überhaupt notwendig ist – wiederum vorzugsweise einem Tierarzt zu überlassen, der eine fachgerechte Euthanasie durchführt.
Eine Tierquälerei liegt ferner auch dann vor, wenn die Tötung mutwillig erfolgt, das heisst wenn der Täter rücksichtslos, aus Trotz, Boshaftigkeit, Übermut oder Leichtfertigkeit handelt oder die Handlung aus einer momentanen Laune heraus verübt. Unter dem Aspekt der Mutwilligkeit zu prüfen ist im Übrigen stets auch die Tötung von "überzähligen" Tieren, sei dies in Zoos, Zirkussen oder – wie im vorliegenden St. Galler Fall – in Tierheimen oder aber auch in der Zucht oder bei der unkontrollierten Vermehrung von Haustieren.
Anzumerken bleibt, dass das Erschiessen und andere tierschutzwidrige Tötungsmethoden für Haustiere verschiedenen Quellen zufolge in gewissen Landesteilen und vor allem im land- wirtschaftlichen Umfeld noch immer verbreitet sind. Dies relativiert die Handlungen freilich aber keinesfalls, sondern ist höchstens Ausdruck der mangelnden Sensibilität und des fehlenden Unrechtbewusstseins in den entsprechenden Kreisen.