Tierschutz-Werbespot endlich ausgestrahlt
Nach 16 Jahren Auseinandersetzung hat das Schweizer Fernsehen aufgrund eines höchstrichterlichen Urteils einen Tierschutz-Werbespot gezeigt, dessen Ausstrahlung es zuvor hartnäckig verweigert hatte. Die Stiftung für das Tier im Recht (TIR) begrüsst das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, der in der Ausstrahlungsverweigerung eine unzulässige Einschränkung der Meinungsäusserungsfreiheit sieht.
28.01.2010
Im Januar 1994 beabsichtigte der Verein gegen Tierfabriken (VgT) im Schweizer Fernsehen einen Werbespot ausstrahlen zu lassen, der die Bevölkerung aufgrund grober Missstände in der landwirtschaftlichen Tierhaltung zu einem gemässigteren Fleischkonsum aufrief. Der Spot enthielt einander gegenüber gestellte Aufnahmen von Schweinen im Freiland und aus der Intensivhaltung. Das Schweizer Fernsehen lehnte die Ausstrahlung des Werbespots mit der Begründung ab, der Spot sei politisch, und die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG SSR) sei nicht verpflichtet, Werbung auszustrahlen, die "geschäftsschädigend wirke und ihre Verlegerinteressen tangiere“.
Eine dagegen erhobene Beschwerde an das Bundesgericht (BGE 123 II 402) wurde am 20. August 1997 abgewiesen. Dies insbesondere mit der Begründung, die Meinungsäusserungs- und die Informationsfreiheit nach Art. 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) gewähre kein Recht auf Inanspruchnahme eines Senders für die Verbreitung von Ideen. Zudem wurde festgehalten, es solle verhindert werden, dass „finanzkräftige Gruppen einen politischen Wettbewerbsvorteil erhalten“.
Im Jahre 2001 verurteilte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Strassburg die Schweiz einstimmig und wies sie an, dafür zu sorgen, dass der Werbespot ausgestrahlt werden kann. Die SRG war jedoch auch weiterhin nicht bereit, den Werbespot anzunehmen, obwohl der EGMR in seinem Urteil festhielt, die Verweigerung der Ausstrahlung stelle eine Verletzung der Meinungsäusserungsfreiheit gemäss Art. 10 EMRK dar.
Eine zweite Beschwerde an das Bundesgericht gegen die SRG mit dem Ersuchen, den Werbespot gemäss Urteil auszustrahlen, wurde von höchster eidgenössischer Instanz ebenfalls mit der Begründung abgewiesen, das Bundesgericht habe keine Kompetenz, die SRG zur Ausstrahlung des Werbespots anzuhalten. Eine daraufhin beim EGMR eingereichte Beschwerde des VgT wurde wiederum gutgeheissen. Die Begründung machte deutlich, dass die Verweigerung der Ausstrahlung die Meinungsäusserungsfreiheit verletze, weil der entsprechende EMRK-Artikel (Art. 10 EMRK) „wenig Spielraum für Einschränkungen von Debatten über Fragen von öffentlichem Interesse lässt“. Indem der Werbespot die Massentierhaltung thematisiert, lag er demgemäss unzweifelhaft im öffentlichen Interesse.
Nach Klageeinreichung durch das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) gegen den Entscheid des EGMR wurde die Beschwerde des VgT in Strassburg am 30. Juni 2009 abermals gutgeheissen. In ihrem definitiven Entscheid hielt die Grosse Kammer fest, die schweizerischen Behörden seien ihren Verpflichtungen nach Art. 10 EMRK nicht nachgekommen und es liege eine entsprechende Verletzung der Meinungsäusserungsfreiheit vor.
Entscheide der Grossen Kammer werden gemäss Mehrheitsbeschluss gefällt. Sie sind endgültig und für die Mitgliedstaaten bindend, das Urteil somit nicht mehr anfechtbar. Dem Bundesgericht blieb somit nur, seine vorangehenden Urteile zu revidieren und im November 2009 im Sinne des Strassburger Entscheids neu Recht zu sprechen, indem es feststellte, die 1994 beantragte Ausstrahlung des Werbespots stelle keine rundfunkrechtlich verbotene politische Werbung dar.
Der Werbespot wurde schließlich am 27. Januar 2010 erstmals im Schweizer Fernsehen ausgestrahlt.
Die TIR begrüsst den Entscheid des EGMR und die letztlich doch erfolgte Ausstrahlung des Werbespots, der grobe Missstände in der Tierhaltung anprangert und zu bewussterem Konsumverhalten auffordert. Ihm stehen die widerstandslos ausgestrahlten kommerziellen Werbespots der Fleischindustrie gegenüber, die nicht gänzlich vom politischen Hintergrund losgelöst werden können, und in denen sich Vegetarier in herabsetzender und womöglich diskriminierender Weise anhören müssen, dass sie "nur Beilagen" essen.