Studien zeigen erhebliche Qualitätsmängel bei der Durchführung von Tierversuchen auf


Eine Forschergruppe der Universität Bern hat vergangene Woche zwei Studien zur wissenschaftlichen Qualität von Tierversuchen in der Schweiz veröffentlicht. Die vom Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) in Auftrag gegebenen Analysen zeigen auf, dass bei der Durchführung von Tierexperimenten und der Publikation der jeweiligen Ergebnisse gravierende Defizite bestehen.

09.12.2016

Für ihre Untersuchungen analysierten die Forschenden zunächst sämtliche 1277 Tierversuchsgesuche der Jahre 2008, 2010 und 2012 sowie 50 zufällig ausgesuchte Publikationen über die Resultate der entsprechenden Experimente im Hinblick auf ihre wissenschaftliche Qualität. Dabei zeigte sich, dass in zahlreichen Fällen keine oder völlig ungenügende Angaben zur Einhaltung grundlegender Kriterien guter Forschungspraxis gemacht wurden. So fand sich in über 80 Prozent der Anträge und Publikationen kein Hinweis darauf, ob eine Berechnung der Stichprobengrösse durchgeführt worden war, ob die Tiere zufällig (sogenannt randomisiert) auf die Behandlungsgruppen verteilt worden waren und ob die Daten verblindet – also ohne dass die Forscher wussten, welche Tiere welcher Behandlungsgruppe angehörten – erhoben worden waren.

Die Einhaltung solcher Grundsätze ist bei der Durchführung von Tierversuchen von grosser Bedeutung für die Aussagekraft der jeweiligen Ergebnisse. Grundsätzlich dürfen Tierexperimente nur dann durchgeführt werden, wenn der zu erwartende Erkenntnisgewinn die Belastungen der Tiere überwiegt. Mit abnehmender wissenschaftlicher Qualität der Versuchsdurchführung sinkt jedoch auch die Wahrscheinlichkeit eines bedeutenden Erkenntnisgewinns. Tierversuche, bei deren Durchführung wesentliche Kriterien guter Forschungspraxis missachtet werden, dürften daher gar nicht bewilligt werden.

Das Fehlen von Angaben zur Einhaltung der betreffenden Kriterien in den Versuchsanträgen und den Publikationen über die Resultate der Versuche bedeutet aber nicht automatisch, dass diese bei der Durchführung der Experimente tatsächlich nicht beachtet wurden. Deshalb befragten die Autoren der Studie in einem zweiten Schritt rund 2000 an Tierversuchen beteiligte Forschende dazu, welche Kriterien guter Forschungspraxis sie normalerweise einhalten und zu welchen dieser Kriterien sie in ihrer letzten wissenschaftlichen Publikation konkrete Angaben gemacht hatten. Etwa 30 Prozent der angeschriebenen Forschenden beteiligten sich an der Umfrage. Die Antworten zeichneten dabei sowohl in Bezug auf die Beachtung der Kriterien guter Forschungspraxis als auch hinsichtlich deren Erwähnung in den entsprechenden Veröffentlichungen ein wesentlich positiveres Bild als die Untersuchung der Versuchsanträge und der Publikationen.

Die Verfasser der Studie schliessen aus den Umfrageresultaten einerseits, dass die wissenschaftlichen Qualitätsstandards wohl öfter eingehalten werden als es die Versuchsanträge und die Veröffentlichungen der Resultate der Versuche vermuten lassen.

Anderseits fanden sie aber deutlich weniger Publikationen mit konkreten Angaben zur Beachtung der Kriterien guter Forschungspraxis als von den befragten Forschenden behauptet wurde, was darauf hindeutet, dass diese die Qualität ihrer Versuchsdurchführung überschätzten. Generell liessen zudem gemäss den Studienautoren sowohl die Online-Befragung als auch begleitenden Interviews mit ausgewählten Forschenden ein mangelndes Bewusstsein für die Problematik und ungenügende Kenntnisse über Massnahmen zur Qualitätssicherung erkennen.

In der bisherigen Tierversuchsbewilligungspraxis wird in weiten Teilen auf die Einhaltung der Kriterien guter Forschungspraxis vertraut. Da die beiden aktuellen Studien jedoch darauf hindeuten, dass dieses Vertrauen oftmals nicht gerechtfertigt ist, sehen die Autoren auch Handlungsbedarf beim Genehmigungsverfahren. Ausserdem plädieren sie für vermehrte Investitionen in die Aus- und Weiterbildung in Methoden guter Forschungspraxis und wissenschaftlicher Integrität.

Für Tier im Recht (TIR) stellen die Studien einen weiteren Beleg dafür dar, dass die Tierschutzbestimmungen bezüglich der Bewilligung von Tierversuchen nicht mit der notwendigen Konsequenz umgesetzt werden. Die Tierversuchskommissionen und die Bewilligungsbehörden sind verpflichtet, Tierversuchsanträge, die nicht sämtliche Bewilligungsvoraussetzungen erfüllen, zurückzuweisen. Dass offenbar regelmässig Versuchsvorhaben genehmigt werden, bei denen essenzielle wissenschaftliche Qualitätsstandards missachtet werden und ein bedeutender Erkenntnisgewinn daher von Beginn an praktisch ausgeschlossen werden kann, ist aus Tierschutz- wie auch aus rechtlicher Sicht inakzeptabel.

Auch die Statistiken der kantonalen Veterinärdienste zeigen, dass Tierversuchsanträge nur in den seltensten Fällen abgelehnt werden. Die Schweiz rühmt sich häufig damit, über eines der strengsten Tierschutzgesetze der Welt und insbesondere über sehr strikte Vorschriften hinsichtlich der Bewilligung von Tierversuchen zu verfügen. Werden die Bestimmungen aber nicht umgesetzt, sind sie letztlich wertlos. Von den Kommissionen und den Bewilligungsbehörden ist daher zu verlangen, dass sie alle Anträge unvoreingenommen auf ihre Bewilligungsfähigkeit hin überprüfen und die Genehmigung konsequent verweigern, wenn nicht sämtliche Voraussetzungen erfüllt sind.