Teilrevision des Jagdgesetzes sieht Bestandesregulierungen von geschützten Arten und weitreichende kantonale Kompetenzen vor - TIR reicht Stellungnahme ein


Der Bundesrat hat am 24. August 2016 die Vernehmlassung zur Änderung des Jagdgesetzes eröffnet. Diese sieht neu Bestandesregulierungen gewisser geschützter Arten vor, wenn trotz Präventionsmassnahmen grosse Schäden oder die konkrete Gefahr von Menschen drohen. Zudem räumt der Bund den Kantonen weitgehende Kompetenzen bei der Planung und Organisation der Jagd ein. Die Vernehmlassungsfrist dauerte bis zum 30. November 2016. Tier im Recht (TIR) lehnt den Revisionsentwurf in weiten Teilen ab und reichte eine kritische Stellungnahme ein.

12.12.2016

TIR kritisiert insbesondere die Erleichterung der Bestandesregulierung gewisser geschützter Arten sowie die Verkürzung bestimmter Schonzeiten und die damit verbundene Erhöhung des Jagddrucks auf Wildtiere. Im Fokus der Bestandesregulierung steht der Wolf. TIR ist mit den vorgesehenen weitgehenden Eingriffsmöglichkeiten in den Wolfsbestand, deren Folgen derzeit überhaupt nicht absehbar sind, nicht einverstanden. Die geplanten Änderungen setzen einseitig beim Wolf an und lassen insbesondere die von der Berner Konvention im Sinne eines milderen Mittels geforderten Präventionsmassnahmen wie etwa Herdenschutz-, Vergrämungs- und Aufklärungsmassnahmen aussen vor. Die Einführung einer Bestandesregulierung führt daher auch nicht zu einer nachhaltigen Lösung und ist für die Vermeidung von Schäden an Nutztierbeständen ungeeignet. Die Schadensverhütung und die Sicherheit der Bevölkerung kann bereits heute durch den Abschuss einzelner Tiere garantiert werden, sodass eine Bestandesregulierung nicht notwendig und damit auch nicht zulässig ist. Ausserdem wurde bis heute kein gegenüber dem Menschen aggressives Verhalten von Wölfen festgestellt.

Im Weiteren kritisiert TIR die Qualifikation von Regaleinbussen als Wildschaden im Sinne der Jagdgesetzgebung. Durch die Berücksichtigung der Regaleinbussen kommt es zu einer unzulässigen Höherwertung der menschlichen Jagdinteressen. Die Ausübung der Jagd wird gemeinhin hauptsächlich damit begründet, dass diese notwendig sei, um die Artenvielfalt zu erhalten, bedrohte Tierarten zu schützen und Wildschäden zu begrenzen. Durch die vermehrte Bejagung von Beutegreifern wie dem Wolf, Luchs oder Bär wird eine natürliche Selbstregulierung der Wildbestände bereits im Ansatz

verunmöglicht, was der Verfolgung der genannten Ziele diamentral zuwiderläuft. Es ist aus ethischer Sicht äusserst fragwürdig, Raubtiere mit dem Ziel zu bejagen, den Bestand anderer Wildtiere so weit ansteigen zu lassen, dass dieser wiederum durch die Jagd reguliert werden muss.

TIR kritisiert weiter die Verkürzung oder Aufhebung der Schonzeit verschiedener Tierarten, insbesondere bei den Wildschweinen, die jünger als zweijährig sind, bei den Krähenvögeln sowie bei den nicht einheimischen Arten Damhirsch, Sikahirsch und Mufflon. Diese führt dazu, dass Tiere dieser Arten geschossen werden dürfen, selbst wenn Muttertiere abhängige Jungtiere führen. Diese Regelung ist mit den Grundsätzen der Schweizer Tierschutzgesetzgebung nicht vereinbar.

Die Teilrevision sieht zudem eine erhebliche Kompetenzverschiebung zugunsten der Kantone vor: So dürfen diese neu die Schonzeiten vorübergehend kürzen oder selbständig Massnahmen zur Bestandesregulierung ergreifen. In beiden Fällen ist die Zustimmung des Bundesamts für Umwelt (BAFU) nicht mehr nötig; eine vorgängige Anhörung des Bundesamts reicht aus. TIR geht davon aus, dass durch Ausweitung der kantonalen Kompetenzen vermehrt Rechtsunsicherheiten und Rechtsungleichheiten geschaffen werden. Wildtiere machen nicht vor der Kantonsgrenze halt. Entsprechend wichtig wäre es nach Ansicht von TIR, eine einheitliche Jagdpraxis zu fördern. Tier- und Artenschutz sind Bundesaufgaben. Indem den Kantonen weitreichende Kompetenzen und Handlungsspielräume eingeräumt werden, kann der Bund seine Schutzaufgaben nicht mehr ausreichend wahrnehmen.

Die gesamte Stellungahme der TIR finden Sie hier.