TIR erfreut: Schweiz verbietet Import von Robbenprodukten
Ab dem 1. April 2017 dürfen keine Robbenprodukte mehr in die Schweiz eingeführt werden. Das hat der Bundesrat an seiner Sitzung vom 3. März 2017 entschieden, womit er einen Parlamentsentscheid aus dem Jahr 2014 zur Motion "Importverbot für Robbenprodukte" des ehemaligen Nationalrats Oskar Freysinger (SVP/VS) umsetzt. Die Verordnungsänderung lässt allerdings bestimmte Ausnahmen zu.
03.03.2017
Auch wenn sich der Import von Robbenprodukten in die Schweiz bislang in engen Grenzen hielt, ist ein Einfuhrverbot entsprechender Produkte als wichtiger Schritt im Sinne der Verantwortung der Schweiz gegenüber Tierquälereien im Ausland zu bezeichnen. Verboten ist ab dem 1. April die Einfuhr von Robbenfleisch, -öl, -unterhautfett, -organen und -fellen sowie von Waren aus Robbenfellen.
In der Europäischen Union besteht seit 2010 ein Einfuhr- und Vermarktungsverbot für Robbenprodukte. Gegen diese Regelungen hatten Kanada und Norwegen Beschwerde bei der Welthandelsorganisation (WTO) eingereicht, weil sie nach Meinung der beiden Staaten internationales Recht verletze. Die Klage wurde im Mai 2014 vom Appellate Body der WTO letztinstanzlich abgewiesen (siehe Newsmeldung vom 23. Mai 2014). Damit bestätigte das oberste Streitschlichtungsgremium der WTO wesentliche Punkte der von der Stiftung für das Tier im Recht (TIR) bereits 2009 in einem Rechtsgutachten dargelegten Argumentation zur Vereinbarkeit eines Pelzimportverbots mit den internationalen Verpflichtungen der Schweiz (das Gutachten ist 2011 als Band 4 der TIR-Schriftenreihe "Schriften zum Tier im Recht" erschienen).
Der Ständerat änderte in seiner Beratung vom 16. September 2014 deshalb die durch den damaligen Nationalrat Oskar Freysinger im Jahr 2011 eingereichte Motion für ein Import- und Handelsverbot mit Robbenprodukten dahingehend ab, dass für die Schweiz die gleichen Regeln gelten sollten, wie sie die EU aufgrund des WTO-Entscheids beschliessen würde (siehe Newsmeldung vom 25. November 2014).
Erlaubt bleibt dementsprechend die Einfuhr von Robbenprodukten, die aus traditioneller Jagd der Inuit oder anderer indigener Gemeinschaften stammen. Voraussetzung ist, dass diese Jagd zum Lebensunterhalt der Gemeinschaft beiträgt und den Tierschutz gebührend beachtet, wobei nicht festgelegt ist, was darunter genau zu verstehen ist. Zulässig wird zudem auch weiterhin das Mitführen von Robbenprodukten zum Eigengebrauch sowie deren Einfuhr als Übersiedlungsgut und zu Ausstellungs- oder Forschungszwecken sein. Die TIR hofft, dass diese Ausnahmen sehr restriktiv gehandhabt werden.
Konsequenterweise ist ein Importverbot sämtlicher tierquälerisch erzeugter Pelzprodukte in Betracht zu ziehen. Für dieses Ziel setzt sich die TIR seit Jahren hartnäckig und mit grossem Engagement auf politischer Ebene ein.