TIR erfreut: Ständerat lehnt die Motion Regazzi zur Einführung der Verwendung von Widerhaken in Fliessgewässern ab

Der Ständerat hat an seiner gestrigen Sitzung die Motion von Nationalrat Fabio Regazzi (CVP/TI) abgelehnt. Die Motion fordert vom Bundesrat, die Verordnung zum Bundesgesetz über die Fischerei (VBGF) dahingehend zu ändern, dass die Kantone das Angeln mit Widerhaken in Fliessgewässern für Berufsfischerinnen und Berufsfischer sowie Anglerinnen und Angler mit Sachkundenachweis zulassen können. Zuvor hatte bereits die Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Ständerats (UREK-S) den Vorstoss zur Ablehnung empfohlen. Die Stiftung für das Tier im Recht (TIR) begrüsst den Entscheid des Ständerats.

16.03.2017

Die Motion Regazzi (14.4045) verlangt eine Änderung von Art. 5b Abs. 4 der Verordnung zum Bundesgesetz über die Fischerei (VBGF), mit der den Kantonen die Möglichkeit eingeräumt werden soll, Berufsfischerinnen und Berufsfischern sowie Anglerinnen und Anglern, die über einen Sachkundenachweis nach Art. 5a VBGF verfügen, die Verwendung von Angeln mit Widerhaken nicht nur in Seen und Stauhaltungen, sondern auch in Fliessgewässern zu erlauben. Der Nationalrat hatte die Motion am 12. September 2016 entgegen der Empfehlung des Bundesrates angenommen. Nun hat der Ständerat an seiner Sitzung vom 15. März 2017 die Motion abgelehnt. Im Januar 2017 hatte bereits die Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Ständerats (UREK-S) den Vorstoss mit 10 zu 0 Stimmen bei einer Enthaltung zur Ablehnung empfohlen (Vgl. TIR-Newsmeldung vom 22. Februar 2017). Mit Ablehnung durch den Ständerat ist die Motion nun endgültig vom Tisch.

Die TIR ist erfreut über den ständerätlichen Beschluss. Sie hat im Vorfeld der Sitzung die tierschutzrechtlichen Probleme im Zusammenhang mit der Verwendung von Widerhaken in einem Schreiben an die Ständerätinnen und Ständeräte aufgezeigt: Die Verwendung von Angeln mit Widerhaken ist gemäss Tierschutzverordnung verboten (Art. 23 Abs. 1 lit. c TSchV). Nur in Seen und Stauhaltungen können die Kantone die Verwendung von Angeln mit Widerhaken durch Inhaberinnen und Inhaber eines Sachkundenachweises gestatten (Art. 5 Abs. 4 VBGF).

Das Verbot des Einsatzes von Angeln mit Widerhaken in Fliessgewässern bezweckt den Schutz des Wohlergehens der Tiere und trägt zur Erhaltung geschützter Arten sowie zum Schutz kleiner Fische bei. Bereits die aktuellen in Art. 5b Abs. 4 VBGF verankerten Ausnahmen sind aus Tierschutzsicht äusserst fragwürdig und sollten daher im Sinne des Tierwohls keinesfalls noch weiter ausgebaut werden. Die Umsetzung der Motion Regazzi wäre einer Aufhebung des in Art. 23 TSchV verankerten Verbots des Ensatzes von Widerhaken gleichgekommen.

Die TIR ist der Ansicht, dass der Einsatz von Widerhaken im Rahmen der Angelfischerei nicht gerechtfertigt werden kann und gegen tierschutzrechtliche Grundsätze verstösst. Das den Fischen mit der Verwendung von Widerhaken zugefügte Leid wiegt schwerer als das Interesse einzelner Kantone an zusätzlichen Handlungsspielräumen in diesem Bereich. Sie ist froh, dass der Ständerat in gleicher Weise empfunden und die Anliegen des Tierschutzes gestützt hat.