Wann sind Hunde zu beaufsichtigen? Tierschutzrechtliche Hintergründe zur „Kassensturz“-Sendung vom 30.8.2005

Wann und wo Hunde besonders zu beaufsichtigen oder anzuleinen sind, ist im schweizerischen Recht nicht einheitlich geregelt. Zu unterscheiden sind ausdrückliche und indirekte Vorschriften

30.08.2005

a)    Ausdrückliche Bestimmungen

Ausdrückliche Regeln finden sich auf eidgenössischer Ebene bloss wenige. Für Hunde gelten unter anderem folgende Vorschriften:
Hunde dürfen im tierseuchenpolizeilichen Sperrgebiet in Wäldern und Waldrändern nicht frei laufen gelassen werden. Wenn sie streunen, dürfen sie auch ausserhalb von Waldnähe getötet werden (Art. 147 Tierseuchenverordnung). Wer Hunde „wildern“ lässt, riskiert eine Haftstrafe oder eine Busse von bis zu CHF 20'000.- (Art. 18 Abs. 1 Jagdgesetz). Hunde dürfen nicht in Schlachtanlagen mitgeführt (Art. 22 Fleischhygieneverordnung), hingegen von erwachsenen Radfahrern mit der gebotenen Vorsicht an der Leine geführt werden (Art. 71 Verkehrsregelnverordnung). Wer ein Tier führt, muss es zudem nach Art. 52 der Verkehrsregelnverordnung „ständig in seiner Gewalt haben“.

Die kantonalen Unterschiede sind erheblich. Hundespezifische Bestimmungen finden sind in den kantonalen Gesetzen über das Halten von Hunden oder in Erlassen mit denselben Inhalten, aber leicht anderen Titeln. Sie sind auf der 2004 von der Stiftung für das Tier im Recht herausgegebenen TIER-CD-ROM im Kapitel „Rechtsgrundlagen – Kantonale Erlasse“ unter dem jeweiligen Kanton und dem Stichwort „Hunde“ übersichtlich aufgeführt.

Die Beaufsichtigungspflicht wird unter anderem im Kanton Zürich ziemlich ausführlich geregelt. Nach § 9 dürfen Hunde in Badeanstalten, auf Friedhöfen, Pausenplätzen von Schulanlagen und auf Spiel- und Sportfeldern weder mitgeführt noch frei laufen gelassen werden. Anzuleinen sind sie in öffentlich zugänglichen Lokalen wie Wirtschaften, Verkaufsläden, Parkanlagen und bei verkehrsreichen Strassen (§ 10). In Wäldern, an Waldrändern und über Nacht dürfen Hunde ausserdem nicht unbeaufsichtigt gelassen werden (§ 11).

Weitere kantonale Bestimmungen finden sich im Jagdrecht. So schreibt beispielsweise die Aargauer Jagdverordnung vor, dass Hunde im Wald grundsätzlich an der Leine zu führen sind (§ 6) und dass bestimmte wildernde Hunde im Wald oder mehr als 200 Meter von einem Haus entfernt im Feld „beseitigt“, d.h. getötet werden dürfen (§ 7).

Hauptsächlich im kantonalen, unter dem Aspekt des sicherheitspolizeilichen Schutzes von Menschen vor Tieren allenfalls aber auch im kommunalen Recht finden sich Regeln über sog. „gefährliche Hunde“. Hunde irgendwelcher Rassen können nach einem oder zwei Vorfällen, bei denen sie sich „auffällig“ benommen haben, als „gefährlich“ eingestuft werden. Je nach jeweiligem Kantons- oder Gemeinderecht dürfen entsprechende Hunde gar nicht mehr oder im Freien nur noch angeleint oder mit Maulkorb gehalten werden (siehe etwa § 10 des kantonal-zürcherischen Hundehaltungsgesetzes). In einigen Kantonen müssen zudem auch HalterInnen nicht bissiger Tiere bestimmter Hunderassen damit rechnen, mit solchen Einschränkungen belegt zu werden.

Ebenfalls aus dem kommunalen Recht ergibt sich, wie frei sich Hunde bewegen dürfen.

Verantwortungsvolle Tierhaltende kennen die entsprechenden „Gemeinde-“ oder „Polizeiordnungen“ ihrer Gemeinde und halten sich daran. Exemplarisch erwähnt sei etwa die Regelung der Gemeinde Davos, die das Betreten fremden Kulturbodens durch Tiere ahndet und im Landschaftsgesetz über das Halten von Hunden das ungenügende Beaufsichtigen von Hunden in öffentlichen Parkanlagen, Kinderspielplätzen, Wildasylen oder in speziell bezeichneten Gebieten unter Strafe stellt. Im Waadtland wurde ausserdem kürzlich eine Hundehalterin gebüsst, weil sie ihren Schäferhund im Freien umher irren liess und damit das kommunale Polizeireglement verletzt hat. Auffallenderweise wurde die Person nach Art. 22 Abs. 1 des eidgenössischen Tierschutzgesetzes auch wegen starker Vernachlässigung ihres Hundes gebüsst.

b)     Indirekte Bestimmungen

Die Haftung des Hundehalters nach Art. 56 des Obligationenrechts ist in diesem Zusammenhang besonders in Erinnerung zu rufen (auch:  http://www.tierimrecht.org/de/tierkeinesache/schweiz/haftung.php): Wer seinen Hund nicht beaufsichtigt, haftet grundsätzlich für den durch das Tier angerichteten Schaden (beispielsweise für einen Autounfall wegen Auffahrtskollision) und muss sich dann vom Gericht vorwerfen lassen, die Sorgfaltsanforderungen bei der Tierhaltung nicht erfüllt zu haben (siehe dazu unter anderem Nicole Payllier: Der Tierhalter und dessen besonderen Befreiungsmöglichkeiten (Art. 56 Abs. 1 OR); Diss., Zürich, 2003, S. 114 ff.). Solche Schäden, die mehrere hunderttausend Franken kosten können, müssen nicht immer von der Haftpflichtversicherung des Tierhalters getragen werden. Auch diese wird sich auf den Standpunkt stellen, der Hundehalter hätte sich grobfährlässig und (etwa bei verkehrsreichen Strassen nach § 10 Hundehaltungsgesetz/ZH) gar widerrechtlich verhalten, weshalb die Leistungen allfällig gekürzt werden und was zum wirtschaftlichen Ruin des Hundehalters führen kann.

Mehr unter www.tierimrecht.org und auf der TIER-CD-ROM, u.a.:

  • „Andere Rechte – Privatrecht – Weitere privatrechtliche Aspekte – Haftung“
  • „Rechtsgrundlagen – Kantonale Erlasse – Aargau – Jagd“
  • „Rechtsgrundlagen – Kantonale Erlasse – Zürich – Hunde“

Stiftung für das Tier im Recht
Dr. iur. Antoine F. Goetschel
18. August 2005
 
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