Obergericht Zürich verurteilt Taubenzüchter wegen Tierwürdemissachtung
Das Obergericht Zürich hat am Montag, 11. Dezember 2017 einen Taubenzüchter wegen mehrfacher vorsätzlicher Tierquälerei verurteilt. Dieser hatte im März 2016 eine sogenannte "Kamikaze-Taube" präpariert, in der Absicht, die Vergiftung eines Greifvogels herbeizuführen. Das Zürcher Obergericht bestätigte als zweite Instanz den Vorwurf der mehrfachen Tierquälerei sowie weiterer Delikte und verschärfte die Strafe gegenüber dem erstinstanzlichen Urteil deutlich. Die Stiftung für das Tier im Recht (TIR) begrüsst das deutliche Zeichen seitens der Rechtsprechung, entsprechende Praktiken auf keinen Fall zu dulden.
12.12.2017
Dem erfahrenen Taubenzüchter wurde vorgeworfen, im März 2016 eine Taube mit Gift präpariert zu haben, mit dem einzigen Ziel, einen Greifvogel zu töten. Bevor jedoch die Taube von einem Greifvogel geschlagen werden konnte, wurde ein Kantonspolizist aus der Spezialabteilung Tier- und Umweltschutz auf die Taube aufmerksam. Diesem gelang es, das Tier vorübergehend im Aussengehege des Taubenschlags einzusperren. Konfrontiert mit der Vermutung, es handle sich um eine Ködertaube, liess der Eigentümer des Taubenschlags das Tier allerdings frei statt sie dem Polizeibeamten zu übergeben. Weil Tauben standorttreu sind, kehrte sie aber umgehend zum Taubenschlag zurück, wo sie sichergestellt und beschlagnahmt werden konnte.
Eine Untersuchung der Taube ergab, dass diese im Nackenbereich mit dem Giftstoff Carbofuran versehen wurde – ein Insektizid und hochtoxisches Nervengift. Ferner wies die Taube auch eine Markierung mit einem Farbspray auf. Das Tier verstarb beim Versuch, sie vom Gift zu reinigen. Der Beschuldigte wurde in Untersuchungshaft genommen.
Das Bezirksgericht Bülach verurteilte den Beschuldigten in erster Instanz im März 2017 wegen mehrfacher vorsätzlicher Tierquälerei, wegen mehrfachen Vergehens gegen das Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel sowie wegen Verstosses gegen die Chemikalien- und Umweltschutzgesetzgebung zu einer bedingten Geldstrafe von 300 Tagessätzen à 30 Franken, das einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten gleichkommt sowie zu einer Busse in der Höhe von 1500 Franken. Dagegen erhoben der Beschuldigte und die Staatsanwaltschaft Berufung.
Der Angeklagte beteuerte während der Gerichtsverhandlung vor dem Zürcher Obergericht seine Unschuld. Gemäss seiner Darstellung habe es sich nicht um ein Tier aus seinem Bestand, sondern um eine fremde Taube gehandelt. Er gab Fehler bezüglich seines Verhaltens gegenüber dem Polizisten zu, die er mit seiner Nervosität begründete, weil die Polizei bei ihm "eingebrochen" sei. Überdies habe er Angst vor einer Kontaminierung der eigenen Tauben gehabt. Ferner sei die Markierung der Federn durch einen Farbspray bei einer Taube unter Taubenzüchtern die Regel, und der Farbspray sei zudem frei erwerblich. Der Giftstoff Carbofuran sei bei ihm nicht gefunden worden. Der Verteidiger plädierte auf Freispruch des Beschuldigten und kritisierte unter anderem das vom Gericht eingeholte Gutachten.
Die Staatsanwaltschaft hingegen trug verschiedene Beweise und Indizien, die für die dem Täter zur Last gelegten Taten sprechen, vor. Auch das Gericht liess in der mündlichen Urteilsbegründung keinen Zweifel offen, dass der Angeklagte schuldig zu sprechen sei.
Seinem Verhalten liegen gemäss den richterlichen Ausführungen egoistische Beweggründe zugrunde. Es sei "eine Frechheit, Selbstverherrlichung und Anmassung" des Taubenzüchters, allein seines Hobbys wegens Greifvögel zu töten. Diese stellten in der Schweiz eine geschützte Wildtierart dar. Zudem seien im Kanton Zürich nur noch wenige dieser Tiere beheimatet, womit vom Beschuldigten sogar eine "Ausrottung der Spezies" in Kauf genommen worden sei. Mit dieser Begründung rechtfertige sich eine erhebliche Erhöhung der Strafe im Vergleich zum Schuldspruch des erstinstanzlichen Gerichts. Der Angeklagte wurde zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten sowie einer unbedingten Busse von 1500 Franken verurteilt. Weil der Taubenhalter bisher nicht straffällig war, ist die Freiheitsstrafe – unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren – bedingt aufzuschieben. Zusätzlich wurden dem Verurteilten die Verfahrenskosten auferlegt. Das obergerichtliche Urteil ist noch nicht rechtskräftig und kann mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht weitergezogen werden.
Aus tierschutzrechtlicher Sicht wurde der Angeklagte aufgrund der versuchten vorsätzlichen qualvollen Tötung eines Greifvogels im Sinne von Art. 26 Abs. 1 lit. b TSchG verurteilt. Im Weiteren machte er sich der vorsätzlichen unnötigen Überanstrengung der betroffenen Taube gemäss Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG strafbar, da die Taube durch das Aussperren aus dem Taubenschlag massiven Stress zu erleiden hatte – die Staatsanwältin sprach in diesem Zusammenhang sogar von einem "Aussetzen" der Taube. Als bemerkenswert und vorbildlich erachtet die TIR die Verurteilung wegen vorsätzlicher Würdemissachtung der Taube nach Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG: Der Einsatz der Taube als Köder für Greifvögel stelle eine Degradierung dar, da die Taube wie eine empfindungs- und leblose Sache behandelt und somit der Eigenwert der Taube missachtet werde. Hierfür seien keine überwiegenden Interessen ersichtlich, die diese Würdeverletzung rechtfertigen würde.
Der Verurteilte steht mit seiner Straftat nicht allein da. Den ornithologischen Verbänden, der TIR und der Kantonspolizei Zürich liegen zahlreiche weitere Indizien für ähnliche Vorfälle – auch in anderen Kantonen – vor. Bereits 2013 haben die TIR und ihre Verbündeten zwei Strafanzeigen in den Kantonen St. Gallen und Zürich eingereicht (siehe Newsmeldung vom 3. September 2013). Es besteht der Verdacht, dass die im aktuellen Fall zur Anwendung gelangte Methode in Taubenzüchterkreisen verbreitet ist (siehe Newsmeldung vom 10. Februar 2015). Vorliegend handelt es sich um die zweite Verurteilung, im Juli 2016 wurde ein Taubenhalter wegen derselben Vorgehensweise verurteilt (siehe Newsmeldung vom 5. Juli 2016).