TIR begrüsst Anpassung der Pelzdeklarationsverordnung in weiten Teilen – und erachtet die Verordnung dennoch als ungenügend

Vergangenes Jahr beschloss der Bundesrat, die seit 2013 geltende Pelzdeklarationsverordnung anzupassen, und lud interessierte Kreise ein, sich zu seinen Änderungsvorschlägen zu äussern. Auch die Stiftung für das Tier im Recht (TIR) reichte daraufhin eine kritische Stellungnahme zum Revisionsentwurf ein. Die definitive Version der angepassten Verordnung, in die auch einige Vorschläge der TIR Eingang gefunden haben, tritt am 1. April dieses Jahres in Kraft.

20.02.2020

Die Pelzdeklarationsverordnung schreibt vor, dass an jedem Pelzprodukt, das an Konsumenten abgegeben wird, gut leserlich Angaben zur Tierart, von der das Fell stammt, sowie zur Herkunft und Gewinnungsart des Fells anzubringen sind. Aufgrund der bisher gemachten Erfahrungen und der Ergebnisse einer vom Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) durchgeführten Evaluation sah sich der Bundesrat im vergangenen Jahr dazu veranlasst, eine Teilrevision der Verordnung auf den Weg zu bringen, die nun am 1. April in Kraft treten wird.

Insgesamt sind die Neuerungen aus der Sicht der TIR positiv zu bewerten. Begrüssenswert ist etwa, dass Pelzprodukte künftig ausdrücklich mit dem Begriff "Echtpelz" deklariert werden müssen. Weiter wurde der Forderung der TIR, dass aus den Angaben am Produkt hervorgehen müsse, ob die Gewinnungsart des Fells auch mit dem Schweizer Tierschutzrecht vereinbar gewesen wäre, weitgehend entsprochen. So ist bei Pelzen, die von Tieren stammen, die mittels Fallen gejagt oder in Käfigen mit Drahtgitterböden gehalten wurden, neu klar zu vermerken, dass diese Praktiken in der Schweiz nicht zulässig sind.

Einige der vorgenommenen Änderungen sind jedoch auch zu kritisieren. So ist etwa unklar, worin genau der Unterschied zwischen den neuen Deklarierungsmöglichkeiten "aus Käfighaltung mit festen Wänden ohne Gitterböden" und "aus Gehegehaltung" bestehen soll. Als Rückschritt zu betrachten ist aus der Perspektive des Tierschutzes zudem die Neuerung, nach der es Anbietern von Pelzerzeugnissen künftig gestattet ist, ihre Produkte mit "Herkunft unbekannt" zu deklarieren, wenn sie nicht wissen, wo diese herstammen. Die TIR ist der Meinung, dass von einem Händler erwartet werden darf, dass er das Land beziehungsweise den geografischen Raum, in dem ein Tier, dessen Fell er verkauft, gehalten respektive getötet wurde, nennen kann. Ist er hierzu nicht in der Lage, sollte er das betreffende Produkt auch nicht anbieten dürfen.

Zur Pelzdeklarationsverordnung ist zudem generell anzumerken, dass verschiedene sowohl vom BLV als auch von Tierschutzorganisationen durchgeführte Stichproben erhebliche Mängel in der Umsetzung zutage gefördert haben.

Vielfach sind die Angaben auf den Produkten nicht vollständig oder fehlen sogar ganz. Die TIR ist ohnehin der Auffassung, dass eine blosse Deklarationspflicht für Pelzprodukte aus Tierschutzsicht nicht ausreichend ist. Die im Ausland üblichen Pelzgewinnungsmethoden stellen nach Massstab des Schweizer Tierschutzrechts klare Tierquälereien dar. Entsprechend produzierte Pelze und Pelzerzeugnisse sollten nach Ansicht der TIR gar nicht in die Schweiz gelangen dürfen. Ein Importverbot für tierquälerisch erzeugte Pelzprodukte wäre daher dringend geboten. Nur mittels eines solchen liesse sich verhindern, dass die Schweiz durch eine inländische Nachfrage Pelzproduktionsformen im Ausland fördert, die von einem Grossteil der Schweizer Bevölkerung klar abgelehnt werden. In einem in Zusammenarbeit mit Experten im Bereich des internationalen Rechts verfassten Rechtsgutachten hat die TIR nachgewiesen, dass ein solches Importverbot auch mit den internationalen Handelsverpflichtungen der Schweiz vereinbar wäre (Rüttimann Andreas/Gerritsen Vanessa/Blattner Charlotte, Zulässigkeit von Beschränkungen des Handels mit tierquälerisch hergestellten Pelzprodukten, Schriften zum Tier im Recht, Band 16, Zürich/Basel/Genf 2017).

Die TIR begrüsst daher den im vergangenen Dezember von Nationalrat Matthias Aebischer (SP/BE) lancierten Vorstoss für ein Importverbot für tierquälerisch erzeugte Pelzprodukte (19.4425) und ist erfreut, dass Herr Aebischer ihre Argumentation und rechtlichen Schlussfolgerungen im Motionstext aufgegriffen hat (siehe Newsmeldung vom 18. Dezember 2019). Damit der Vorstoss angenommen wird, bedarf es der Zustimmung sowohl des National- als auch des Ständerats. Die TIR appelliert an die beiden Räte, der Motion stattzugeben und so ein Zeichen für den Tierschutz zu setzen.