TIR-Kalender 2020 – Tierschutzrechtliche Frage im Juni

Der beliebte TIR-Kalender 2020 enthält nicht nur wunderbare Tierfotos, sondern beantwortet auch jeden Monat eine Rechtsfrage im Zusammenhang mit der Mensch-Tier-Beziehung. Der Juni beschäftigt sich mit dem rechtlichen Schutz von Bienen.

11.06.2020

Frage:
"Seit Jahren bin ich leidenschaftlicher Imker. Gestern habe ich zwei meiner Bienenvölker tot im Bienenstock vorgefunden. Wie sich herausgestellt hat, sind die Tiere durch meinen zugezogenen Nachbarn vergiftet worden, weil er befürchtet, die Bienen könnten seine Kinder gefährden. Kann ich meinen Nachbarn nun wegen Tierquälerei anzeigen?"

Antwort von TIR:
Die Tierschutzgesetzgebung gilt in der Schweiz im Wesentlichen nur für Wirbeltiere, das heisst lediglich für Säugetiere, Vögel, Fische, Reptilien und Amphibien. Fast alle wirbellosen Tiere, darunter auch Bienen, sind hingegen vom Anwendungsbereich des Tierschutzrechts ausgeschlossen.

Das bedeutet, dass Bienen beispielsweise nicht vor Misshandlungen geschützt sind und es auch keine Mindestvorschriften bezüglich ihrer Haltung oder Zucht gibt. Der Grund für die aus der Sicht des Tierschutzes bedauerliche Nichtbeachtung von Bienen und anderen Wirbellosen ist der (umstrittene) Stand der Wissenschaft, wonach Schmerzempfinden und Leidensfähigkeit nur bei Wirbeltieren zweifelsfrei nachgewiesen sind.

Trotz der Nichtberücksichtigung von Bienen durch die Tierschutzgesetzgebung können gewisse Handlungen an und mit ihnen rechtlich relevant sein. So ist etwa das Töten fremder Bienen juristisch gesehen als Sachbeschädigung im Sinne des Strafgesetzbuches zu qualifizieren. Voraussetzung für das Vorliegen einer Sachbeschädigung ist allerdings, dass es sich um «domestizierte» Bienen handelt, die einen Eigentümer haben. Das Strafgesetzbuch schützt nämlich lediglich dessen Eigentumsrechte und nicht etwa das Wohlergehen der Biene. An wild lebenden Bienen kann somit keine Sachbeschädigung begangen werden.

Zahlreiche wild lebende wirbellose Tiere stehen unter Artenschutz. Auch wenn sie nicht vom Tierschutzrecht erfasst sind, ist es daher strafbar, solche Tiere zu fangen, zu töten oder zu verletzen. Bienen tauchen in der Liste der geschützten Arten jedoch nicht auf, womit ihnen auch dieser rechtliche Schutz versagt bleibt.

Sie können den Kalender in unserem TIR-Shop, über info@tierimrecht.org oder telefonisch unter 043 443 06 43 für 39 Franken (zuzüglich Versandkosten) bestellen.