TIR-Kalender 2020 – Tierschutzrechtliche Frage im September
Der beliebte TIR-Kalender 2020 enthält nicht nur wunderbare Tierfotos, sondern beantwortet auch jeden Monat eine Rechtsfrage im Zusammenhang mit der Mensch-Tier-Beziehung. Der September beschäftigt sich mit der Frage, ob der Lebendrupf von Gänsen erlaubt ist.
23.09.2020
Frage:
"Für den kommenden Winter möchte ich mir eine warme Daunenjacke kaufen und frage mich, wie ich mich vergewissern kann, dass dafür keine Gans bei lebendigem Leib gerupft wurde. Ist der Lebendrupf in der Schweiz überhaupt erlaubt?"
Antwort von TIR:
Gänse werden zu Millionen für die Herstellung von Daunenprodukten genutzt. Als Daunen bezeichnet man die feinen Unterfedern von Enten und Gänsen, die die Tiere vor Feuchtigkeit und Kälte schützen. Sie sind leicht und besitzen eine hohe Elastizität, was sie besonders attraktiv für die Produktion von Bettwaren, Schlafsäcken oder Jacken macht. Die Daunen stammen meist aus China, Polen, Frankreich und Ungarn.
Für die Tiere geht die Daunengewinnung allerdings oftmals mit massiven Belastungen einher, da diese vielfach mittels Lebendrupf erfolgt. Dabei werden den Enten und Gänsen die Federn bei lebendigem Leib und ohne Betäubung herausgerissen. Die brutale Vorgehensweise führt bei vielen Tieren zu erheblichen Schmerzen und schweren Verletzungen. Diese Methode ist aus wirtschaftlichen Gründen lukrativ, weil die Tiere zwischen vier und siebenmal in ihrem Leben gerupft werden können.
Richtigerweise verbietet das Schweizer Tierschutzrecht den Lebendrupf als Tierquälerei ausdrücklich.
Der Import und Handel mit Daunen aus Lebendrupf ist in der Schweiz allerdings zulässig. Wegen fehlender Deklarationspflicht ist für den Konsumenten kaum feststellbar, woher die jeweiligen Daunen einer Jacke, eines Duvets etc. stammen und wie sie gewonnen wurden. Es empfiehlt sich daher, beim Kauf stets nachzufragen, ob die Rückverfolgung garantiert werden kann. Aus tierschutzrechtlichen Überlegungen sollte am besten vollständig auf entsprechende Erzeugnisse verzichtet und auf Alternativen zurückgegriffen werden. Es ist nicht akzeptabel, dass die Schweiz sich einerseits rühmt, über eines der strengsten Tierschutzgesetze zu verfügen, anderseits aber in grosser Zahl tierquälerisch hergestellte Erzeugnisse importiert und somit entsprechende Produktionsmethoden im Ausland fördert.
Die TIR setzt sich schon seit Jahren für ein Importverbot für tierquälerisch hergestellte Erzeugnisse ein. Nur mit einem solchen kann verhindert werden, dass Produktionsformen im Ausland, die nach Schweizer Tierschutzgesetzgebung klar verboten sind, durch eine inländische Nachfrage gefördert werden.
Sie können den Kalender in unserem TIR-Shop, über info@tierimrecht.org oder telefonisch unter 043 443 06 43 für 39 Franken (zuzüglich Versandkosten) bestellen.