TIR-Kalender 2020 – Tierschutzrechtliche Frage im Oktober
Der beliebte TIR-Kalender 2020 enthält nicht nur wunderbare Tierfotos, sondern beantwortet auch jeden Monat eine Rechtsfrage im Zusammenhang mit der Mensch-Tier-Beziehung. Der Oktober beschäftigt sich mit der Frage, ob man einem Tier in Not helfen muss.
13.10.2020
Frage:
"Auf meinem Balkon hat ein Eichhörnchen ein Nest gebaut und zieht darin ihre Jungen auf. Seit einigen Tagen kehrt die Mutter allerdings nicht mehr zum Nest zurück und die Jungen drohen, zu verhungern. Mache ich mich strafbar, wenn ich den in Not geratenen Jungtieren nicht helfe?"
Antwort von TIR:
Anders als für Menschen sieht die Gesetzgebung für Tiere in akuter Lebensgefahr keine allgemeine Hilfepflicht vor. Aus rechtlicher Sicht müssen Zeugen einer Notsituation oder andere Unbeteiligte somit weder ein verletzt aufgefundenes Tier zum Tierarzt bringen noch die Polizei oder den Halter des Tieres benachrichtigen. Aus tierschützerischen und ethischen Gründen ist eine Hilfeleistung in solchen Situationen aber natürlich trotzdem geboten. Hat man selber keine Zeit oder ist unsicher, wie geholfen werden kann, sollte unverzüglich die Polizei oder ein Tierrettungsdienst verständigt werden.
Zumindest für gewisse Fälle sieht die Rechtsordnung aber eine allgemeine Hilfepflicht auch gegenüber Tieren in Notlagen vor. Voraussetzung hierfür ist eine besondere gesetzliche Verantwortung für das betroffene Tier – juristisch spricht man dabei von der sogenannten Garantenstellung –, die vor allem dessen Halter oder Betreuer trifft.
Eine gesetzliche Verantwortung kann sich zudem auch daraus ergeben, dass man eine besondere Gefahr für ein Tier geschaffen hat. Dies wäre etwa der Fall, wenn ein Automobilist ein Tier anfährt und verletzt und anschliessend weder den Tierhalter – sofern es sich nicht um ein Wildtier handelt und der Halter bekannt ist – noch die Polizei verständigt, wozu er gemäss Strassenverkehrsgesetzgebung verpflichtet wäre. Die Folge der Nichtmeldung ist, dass niemand die notwendigen Massnahmen ergreifen kann, um dem verletzten Tier zu helfen. Fährt ein Strassenverkehrsteilnehmer einfach davon, ohne den Unfall zu melden oder das Tier zum Tierarzt zu bringen, muss er daher unter anderem mit einem Verfahren wegen Tierquälerei rechnen.
Unter Umständen darf sogar fremdes Eigentum beschädigt werden, um einem Tier in Not zu helfen. So ist es etwa gestattet, die Scheibe eines an der Sonne geparkten Autos einzuschlagen, um einen darin eingesperrten Hund vor dem Hitzetod zu bewahren, falls dieser nicht auf andere Weise gerettet werden kann.
Sie können den Kalender in unserem TIR-Shop, über info@tierimrecht.org oder telefonisch unter 043 443 06 43 für 39 Franken (zuzüglich Versandkosten) bestellen.