TIR enttäuscht: Staatsanwaltschaft erlässt Nichtanhandnahmeverfügung im Fall Schlachthof Moudon

Im Herbst 2018 hat die Stiftung für das Tier im Recht (TIR) gestützt auf Videomaterial der Tierrechtsorganisation "Pour l'Egalité d'Animale (PEA)" Strafanzeigen gegen die Schlachthöfe Avenches und Moudon eingereicht. Nachdem im Fall Avenches ein Schlachthofmitarbeiter zu einer Busse von lediglich 250 Franken verurteilt worden war, hat die zuständige Staatsanwaltschaft im Fall Moudon nun eine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen.

18.01.2021

Die von der Tierrechtsorganisation PEA im Jahr 2018 veröffentlichten Videosequenzen zeigen verschiedene gravierende Verstösse gegen das Schweizer Tierschutzgesetz, begangen durch Mitarbeiter der Schlachthöfe Avenches und Moudon. Mehrfach ist ein äusserst grober Umgang mit den Tieren zu sehen. Die Aufnahmen belegen überdies den unsachgemässen Einsatz von Betäubungsgeräten. Beides führt bei den betroffenen Tieren zu erheblichen und für den Schlachtvorgang nicht notwendigen Schmerzen, Leiden und Schäden. Gestützt auf das Filmmaterial hat die TIR im Herbst 2018 bei der zuständigen Staatsanwaltschaft Strafanzeige gegen die Schlachthöfe Moudon und Avenches eingereicht (siehe TIR-Newsmeldung vom 15. Oktober 2018). Im Frühjahr 2019 hat die Waadtländer Staatsanwaltschaft im Fall Avenches einen Schlachthofmitarbeiter wegen eines Verstosses gegen Art. 28 Abs. 1 lit. f TSchG (vorschriftswidriges Schlachten) sowie gegen Art. 13 der Verordnung des BLV über den Tierschutz beim Schlachten (unsachgemässes Fixieren von Tieren) lediglich zu einer Busse von 250 Franken verurteilt. Die TIR hat diesen Entscheid damals eingehend kritisiert (siehe TIR-Newsmeldung vom 4. April 2019).

Am 4. Dezember 2020 wurde die TIR von der zuständigen Staatsanwaltschaft informiert, dass im Fall Moudon eine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen worden sei. Die Begründung für den Entscheid liegt der TIR nicht vor. Gemäss Art. 310 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO) kann die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme verfügen, wenn gestützt auf die Strafanzeige oder den Polizeirapport feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, wenn Verfahrenshindernisse bestehen oder wenn – gestützt auf das sogenannte Opportunitätsprinzip (Art. 8 StPO) – es sich um einen Bagatellfall handelt.

Für die TIR ist der Entscheid der Staatsanwaltschaft nicht nachvollziehbar. Sie vermutet vielmehr eine unsachgemässe Beurteilung bzw. Bagatellisierung des angezeigten Sachverhalts durch die Strafverfolgungsbehörden und hat deshalb gestützt auf das Öffentlichkeitsprinzip die Zustellung der schriftlichen Entscheidungsbegründung einverlangt.

Schon seit Jahren kritisiert die TIR den mangelhaften Vollzug des Tierschutzstrafrechts in der Schweiz. Um die Schwachstellen konkret aufzeigen zu können, publiziert sie jedes Jahr eine umfassende Analyse der Schweizer Tierschutzstrafpraxis. Hierfür werden sämtliche dem Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) gemeldeten Strafverfahren wegen Tierschutzdelikten ausgewertet. Die jährlichen Gutachten belegen, dass Tierschutzverstösse nach wie vor vielerorts nicht mit der nötigen Konsequenz verfolgt und geahndet werden. In vielen Kantonen mangelt es den zuständigen Strafverfolgungsbehörden nicht nur an personellen und zeitlichen Kapazitäten, sondern vor allem auch an den nötigen Fachkenntnissen im Bereich des Tierschutzrechts. Nicht selten sind die zuständigen Ämter mit den einschlägigen Gesetzesbestimmungen zu wenig vertraut, was zu einer lückenhaften und uneinheitlichen Strafpraxis führt. Zudem wird der zur Verfügung stehende Strafrahmen nicht annähernd ausgeschöpft. Als Folge davon fallen die verhängten Sanktionen oftmals viel zu mild aus und stehen damit in keinem Verhältnis zum verursachten Tierleid. Nur wenn die Strafbestimmungen des Tierschutzgesetzes korrekt angewendet und Tierschutzdelinquenten konsequent und angemessen bestraft werden, kann das Tierschutzrecht seine präventive Wirkung entfalten und künftige Tierschutzverstösse verhindern.