TIR begrüsst Tierquälerei-Urteil des Zürcher Obergerichts
Das Zürcher Obergericht hat am 11. Mai 2021 eine Tierhalterin wegen Tierquälerei zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt und nun die schriftliche Begründung vorgelegt. Die Täterin hatte es unterlassen, ihre gebärende Hündin rechtzeitig für einen Kaiserschnitt ins Tierspital zu fahren, weshalb das Tier und die fünf ungeborenen Welpen in der Folge qualvoll verendeten. Zum Prozess vor dem Obergericht kam es, nachdem die Staatsanwaltschaft sowie das Veterinäramt des Kantons Zürich Berufung gegen den zunächst ergangenen Freispruch des Bülacher Einzelgerichts eingelegt hatten. Die Stiftung für das Tier im Recht (TIR) begrüsst das Urteil und hofft auf eine Signalwirkung für die Schweizer Justiz bezüglich der Beurteilung von Tierschutzdelikten.
04.08.2021
Gemäss Medienberichten stellte die Hundehalterin an besagtem Tag bereits um 2 Uhr nachts fest, dass die trächtige Bulldogge Fruchtwasser verlor, erbrach und Presswehen zeigte. Dennoch wendete sie sich erst rund zehn Stunden später an ihre Tierärztin, die ihr zu einem sofortigen Kaiserschnitt im Tierspital riet. Dort traf die Hundehalterin jedoch erst 24 Stunden später ein, wobei die Hündin zu diesem Zeitpunkt bereits verstorben war. Ein Welpe war mit dem Kopf im Geburtskanal stecken geblieben.
Nach Auffassung der Vorinstanz seien die Aussagen, die die Halterin zu ihrer Verteidigung vorgebracht hatte, glaubhaft und nachvollziehbar gewesen. Die bestehenden Widersprüche zu den Zeugenaussagen der Tierpraxisassistentin wurden vom Einzelrichter mit Verständnisproblemen zwischen den beteiligten Personen begründet, was schliesslich gemäss dem Grundsatz «in dubio pro reo» zu einem Freispruch führte. Das Zürcher Veterinäramt, das seit 2011 über Parteirechte in Tierschutzstrafverfahren verfügt, legte daraufhin Berufung gegen das Urteil ein.
Vor dem Obergericht argumentierte die Beschuldigte sodann, dass der Gesundheitszustand der Hündin am Abend vor ihrem Tod unauffällig gewesen sei. Zudem habe sie normal Futter und Wasser aufgenommen. Auch nach dem Gespräch mit der Praxisassistentin sei ihr nicht bewusst gewesen, dass sich die Hündin in einem lebensbedrohlichen Zustand befand. Dass das Tier in den Stunden vor seinem Tod keine Nahrung mehr aufgenommen hatte, konnte im Anschluss jedoch durch die Staatsanwältin belegt werden. Weiter warf die Staatsanwaltschaft der Beschuldigten vor, sie habe sich hinsichtlich ihres Fehlverhaltens von finanziellen Überlegungen leiten lassen, da sie mit dem erhofften Gewinn aus dem Verkauf der Welpen ihre Schulden habe begleichen wollen.
Nach Ansicht des Zürcher Obergerichts bestehen keine Zweifel daran, dass sich der Sachverhalt tatsächlich so zugetragen hatte, wie er in der Anklage umschrieben wurde. Folgerichtig hob es den Freispruch der Vorinstanz auf und verurteilte die Beschuldigte zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sieben Monaten. Die TIR begrüsst diese vergleichsweise hohe Strafe.
In ihrer jährlichen Analyse der Tierschutzstrafpraxis stellt die TIR immer wieder fest, dass Verstösse gegen das Tierschutzgesetz von den Justizbehörden oftmals bagatellisiert werden: Verhängte Sanktionen fallen angesichts des zur Verfügung stehenden Strafrahmens häufig zu mild aus und stehen damit in keinem Verhältnis zum verursachten Tierleid. Dieser Umstand ist namentlich auch vor dem Hintergrund der angestrebten Präventivwirkung des Strafrechts zu kritisieren, da eine konsequente Anwendung der Strafbestimmungen der Schärfung des gesellschaftlichen Bewusstseins für einen respektvollen Umgang mit Tieren dient und damit einen positiven Effekt auf die Verhinderung weiterer Tierschutzverstösse hat.
Das Fehlurteil der Vorinstanz stellt bei Weitem keinen Einzelfall dar. Die jährlichen TIR-Analysen zeigen, dass die Anwendung der tierschutzrechtlichen Normen den Strafverfolgungsbehörden schweizweit erhebliche Probleme bereitet. In vielen Kantonen mangelt es den zuständigen Strafverfolgungsbehörden nicht nur an personellen und zeitlichen Kapazitäten zur Beurteilung von Tierschutzstraffällen, sondern vor allem auch an den notwendigen Fachkenntnissen im Tierschutzrecht generell. Nicht selten sind die zuständigen Ämter mit den einschlägigen Gesetzesbestimmungen zu wenig vertraut, was zu einer lückenhaften und uneinheitlichen Strafpraxis führt. Insgesamt besteht im Vollzug des Schweizer Tierschutzstrafrechts somit weiterhin grosser Handlungsbedarf.
Die TIR ist erfreut, dass der Berufungsprozess unter anderem dank der Parteirechte des Zürcher Veterinäramtes in die richtige Richtung gelenkt wurde. Bislang bestehen solche Parteirechte für die Veterinärbehörden neben Zürich jedoch lediglich in den Kantonen St. Gallen und Bern. Es ist zu hoffen, dass in Zukunft noch weitere Kantone ihre Vollzugsbehörden mit entsprechenden Kompetenzen ausstatten.