Ungenügende Beurteilung von Straftaten an Fischen


Obwohl Fische in den Geltungsbereich des Tierschutzgesetzes fallen, werden Straftaten an ihnen von den Behörden oftmals mangelhaft beurteilt. Die Bedeutung eines korrekten Umgangs mit Fischen wird häufig unterschätzt und eine falsche Handhabe nicht erkannt. Dies führt dazu, dass Tierquälereien an Fischen bagatellisiert und die Täter oftmals nicht angemessen bestraft werden.

30.03.2022

Neben der Einhaltung der bundesrechtlichen und kantonalen Fischereigesetzgebung ist beim Umgang mit Fischen vor allem auch das Tierschutzrecht zu beachten. Jegliche Art von Tierquälerei an Fischen ist also klar untersagt. Den Tieren dürfen weder Schmerzen noch Leiden, Schäden oder Ängste zugefügt werden. Widerhandlugen werden ebenso mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren sanktioniert wie die qualvolle oder mutwillige Tötung von Fischen. Bei Tierquälereien handelt es sich stets um sogenannte Offizialdelikte; dies bedeutet, dass die Strafverfolgungsbehörden die Taten von Amtes wegen verfolgen müssen.

Trotz des tierschutzrechtlichen Schutzes von Fischen werden problematische und mitunter auch grausame Umgangsformen von den Strafverfolgungsbehörden oftmals nicht erkannt oder zu wenig ernst genommen. Der mangelhafte Strafvollzug führt zu einer Bagatellisierung von Tierquälereien und missachtet die Tatsache, dass es sich bei Fischen um sensible und empfindungsfähige Tiere handelt. Weshalb die oftmals schwerwiegenden Delikte von den Behörden häufig nicht ausreichend geahndet und bestraft werden, hat unterschiedliche Gründe. Einerseits bereitet die Behandlung der Fälle den Strafverfolgungsbehörden mangels genügenden Fachwissens über die physiologischen Eigenschaften der Tiere Schwierigkeiten. Anderseits fehlt vielen Menschen die emotionale Nähe zu Fischen (im Gegensatz zu beliebten Heimtieren wie Hunden und Katzen), was zu einem tieferen Grad an Mitgefühl beiträgt.

Exemplarisch kann auf den folgenden aktuellen Fall verwiesen werden, dessen Begründung aus der Sicht der Stiftung für das Tier im Recht (TIR) nicht zu überzeugen vermag: Im Oktober 2021 erliess die Staatsanwaltschaft Fribourg eine Nichtanhandnahmeverfügung in Bezug auf einen Fischereisachverhalt.

Die Strafanzeige gegen den betreffenden Fischer war erfolgt, nachdem dieser einen Fisch, den er gefangen hatte, fotografiert und das Bild auf einer Social-Media-Plattform veröffentlicht hatte. Der nicht betäubte Fisch wurde dabei grob an den Kiemen gepackt und in die Luft gehalten, was dem Tier enormes Leid und starke Schmerzen verursacht haben muss. Weiter ist auf dem Foto Blut zu sehen, das dem Tier aus den Kiemen rinnt. Fische, die bluten, gelten als dem Tode geweiht und müssen in jedem Fall betäubt und anschliessend gemäss den gesetzlichen Bestimmungen getötet werden. Unter keinen Umständen darf ein tödlich verletzter Fisch zurück ins Wasser gesetzt werden. Sofern der fotografierte Fisch vorliegend im Anschluss wieder freigelassen wurde, könnte es sich um einen unzulässigen Fall von "catch and release" gehandelt haben. Wurde der Fisch zwecks Tötung gefangen, hätte er hingegen unverzüglich betäubt und getötet werden müssen. Die Staatsanwaltschaft Fribourg hat das Verfahren gegen den Beschuldigten jedoch nicht anhandgenommen und lediglich festgehalten, das Fotografieren eines gefangenen Fisches sei an sich nicht verboten, sondern "auf das unerlässliche Minimum zu reduzieren". Anhand des Fotos könne nicht bewiesen werden, dass sich der Beschuldigte nicht an das unerlässliche Minimum gehalten habe. Auf das Leid und den anschliessend qualvollen Tod des Fisches, den dieser unvermeidlich erlitten haben muss, geht die Staatsanwaltschaft nicht ein.

Um entsprechende Fehlentscheide in Zukunft zu verhindern, fordert die TIR die Strafverfolgungsbehörden auf, sich eingehender mit Tierquälereifällen in Bezug auf Fische zu befassen und dafür zu sorgen, dass das notwendige Fachwissen über den korrekte Umgang mit den Tieren bei den zuständigen Beamten vorhanden ist. Sollte dies die Kapazitäten der Behörden überschreiten, wäre bei komplexen Fällen der Beizug einer Fachperson angebracht.