TIR fassungslos: Der Beschuldigte im Skandal-Fall Hefenhofen wird in Bezug auf nahezu alle Tierquälereivorwürfe freigesprochen


Gestern fand in Arbon (TG) die Urteilsverkündung im Tierquälerei-Fall Hefenhofen statt. Tierhalter U.K. wurde zu einer bedingten Freiheitsstrafe von acht Monaten und einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen à 10 Franken verurteilt. Die Stiftung für das Tier im Recht (TIR) ist enttäuscht und fassungslos, dass der Beschuldigte hinsichtlich seiner tierschutzrelevanten Delikte vollkommen unzureichend zur Rechenschaft gezogen wird.

22.03.2023

Der Fall Hefenhofen machte 2017 landesweit Schlagzeilen.Landwirt U.K. verstiess während rund zwei Jahrzehnten wiederholt gegen diverseGesetzgebungen. In besonders schwerwiegender Weise machte er sich zahlreicherVerstösse gegen die Tierschutzgesetzgebung schuldig (siehe TIR-Newsmeldungvom 4. August 2017). Den Behörden gelang es während vieler Jahre nicht, einentierschutzkonformen Zustand auf dem Betrieb von U.K. herzustellen, weil diesernicht willens war, sich an die Tierschutzvorschriften zu halten. Dennocherfolgte die Beschlagnahmung der Tiere erst nach der Veröffentlichungdramatischer Bilder von toten und sterbenden Pferden im Sommer 2017 (siehe TIR-Newsmeldungvom 8. August 2017).

Weil dieser Fall exemplarisch und in seiner Ausprägungbeispiellos für den in der Schweiz noch weit verbreiteten gravierenden Tierschutzvollzugsmangelsteht, beschloss die Regierung des Kantons Thurgau noch im Herbst 2017, eineunabhängige Administrativkommission einzusetzen, die das Verhalten der Behördenim Umgang mit U.K. analysieren sollte. Dieser gehörte auch dierechtswissenschaftliche Mitarbeiterin der TIR, Dr. iur. Vanessa Gerritsen, an.Im Herbst 2018 kam die Kommission zum Schluss, dass zahlreiche Fehlentscheidungenverschiedener involvierter Behörden bis hin zu Departementsvorstehern zumeklatanten Vollzugsdefizit geführt hatten. Mit Blick auf die Zukunft sprach sieeine Reihe von Massnahmenempfehlungen aus (siehe TIR-Newsmeldung vom 1.November 2018),die vom Kanton Thurgau zwischenzeitlich grösstenteils umgesetzt wurden.

Die lange Vorgeschichte, die umfassenden Akten sowie vonU.K. selbst und seitens der Behörden angestrengte Rechtsverfahren aufNebenschauplätzen führten dazu, dass der Prozess gegen U.K. und andereBeteiligte erst im März 2023 eröffnet werden konnte. Das Ergebnis der vierVerhandlungstage ist ernüchternd: Das Bezirksgericht erachtete dasBeweismaterial hinsichtlich der Tierquälereivorwürfe in weiten Teilen als nichtrechtsgenügend und sprach U.K. in wesentlichen Punkten frei. Statt der von derStaatsanwaltschaft geforderten Freiheitsstrafe von sechseinhalb Jahren undeines 20-jährigen Tätigkeitsverbots sanktionierte es den Täter mit einerbedingten Freiheitsstrafe von acht Monaten. Diese muss er nur antreten, wenn erin den nächsten vier Jahren erneut straffällig wird. Darüber hinaus muss er(für Tierschutz- und die weiteren Delikte) eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen à 10 Franken bezahlen und zudem für einen Teil der Verfahrenskostenaufkommen.

Das Verfahrenwegen mehrfacher Tierquälerei (bezüglich der Tierhaltung auf zu kleinenFlächen) wurde infolgeVerjährung eingestellt. In allen Anklagepunkten betreffend die Zwangsräumung auf dem Hof in Hefenhofen wurde U.K. freigesprochen. Letztlich wurde er allein wegen eines einzigen Tierschutzdelikts,mehrfach begangen an einem Pferd im Rahmen eines Hin- und Rücktransports, sowiezusätzlich wegen Bruchs amtlicher Beschlagnahme, Verletzung von Verkehrsregelnund Missbrauchs von Ausweisen und Schildern schuldig gesprochen.

In Bezug aufden Tierquälerei-Verstoss (Art. 155 Abs. 2 TSchV i.V.m. Art. 26 Abs. 1TSchG) machte das Gericht geltend, der Transport des verletzten Pferdes hättevermieden werden können. Einzig egoistische Beweggründe hätten U.K. veranlasst,den Transport dennoch durchzuführen, obschon er als Tierhalter den korrektenUmgang mit Tieren hätte kennen sollen. Diese Erwägungen sowie der Umstand, dassdas Pferd eine schwerwiegende Verletzung aufwies, rechtfertigten nach Ansichtdes Gerichts eine Geldstrafe von 100 Tagessätzen. Straferhöhend wirkte sich dasVerhalten des Beschuldigten vor Gericht aus: Er zeigte weder Reue nochEinsicht. Als strafmildernd schliesslich bewertete das Gericht dieVorverurteilung durch die Medien sowie die lange Verfahrensdauer. Für dasTierschutzdelikt allein wurde somit letztlich eine Geldstrafe von 70Tagessätzen festgelegt.

Die Verunglimpfungen in den Medien führten nicht nur zu einererheblichen Strafminderung, vielmehr wurde dem Beschuldigten auch eine Genugtuungvon 6000 Franken zugesprochen. Verzichtet wird auch auf die Auferlegung eines Tätigkeitsverbotsnach Art. 67 StGB; ein solches erachtet das Gericht als nicht gerechtfertigt.Das verwaltungsrechtlich bereits 2017 ausgesprochene Tierhalteverbot indessenbleibt hiervon unberührt.

Aus Sicht der TIR ist dieses Urteil erneut ein Armutszeugnisfür den Schweizer Tierschutzvollzug. Es trifft zwar fraglos zu, dass jedePerson ein Recht auf ein faires Verfahren hat und die Beweisregeln einzuhaltensind. Dass die Beweislage vorliegend jedoch derart mangelhaft war, dass sie zurUnverwertbarkeit des gesamten Beweismaterials führte, ist höchst zweifelhaft.

Das wiederholt tierquälerische Verhalten des Beschuldigten ist dutzendfachbelegt, siehe hierzu etwa den umfassenden und detaillierten Untersuchungsbericht der Administrativkommission zum Fall Hefenhofen vom 31. Oktober 2018 Zeugenaussagen, Polizeirapporte, veterinäramtliche Berichte und Fotomaterialkönnen auch dann als Indizien dienen, wenn die Beweisführung nicht in letzterKonsequenz stringent abgeschlossen werden kann.

Gemäss Bundesgericht sind Indizien Tatsachen, die einenSchluss auf eine andere, unmittelbar erhebliche Tatsache zulassen. BeimIndizienbeweis wird vermutet, dass eine nicht bewiesene Tatsache gegeben ist,weil sich diese Schlussfolgerung aus bewiesenen Tatsachen (Indizien) nach derLebenserfahrung aufdrängt. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweisgleichwertig. Aus der Gesamtheit der verschiedenen Indizien, welche je für sichallein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmteTatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offen lassen, darf aufden vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter geschlossen werden (vgl.Urteile des Bundesgerichts 6B_332/2009 vom 4. August 2009 E. 2.3, 6B_360/2016vom 1. Juni 2017 E. 2.4 sowie BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.4).

Vorliegend werden Zweifel am Beweismaterial vollumfänglichund einseitig zugunsten des Beschuldigten ausgelegt. In der Konsequenz wird derBeschuldigte somit – obschon seine Grobheit gegenüber Tieren allseits bekanntist – für seine Taten in stossender Weise nicht zur Rechenschaft gezogen.Vielmehr ist es ihm bzw. seiner Strafverteidigung gelungen, ihn als Opferdarzustellen. Das Gericht hebt die Versäumnisse seitens Veterinär- undStrafbehörden hervor und sieht sich gezwungen, einen Freispruch in denHauptanklagepunkten zu erwirken.

Selbst die Räumung des Hofs im Juli 2017 bezeichnet das Gericht als rechtswidrig, gegen Treu und Glauben verstossend und unverhältnismässig. Es verweist in diesem Zusammenhang auf ein Mediationsverfahren, das angeblich "kurz vor dem Abschluss" stand, weshalb eine Räumung unangebracht erschien. Diese Einschätzung des Gerichts ist mit Blick auf die Erkenntnisse der Administrativkommission abwegig.

Dem Untersuchungsbericht und der zugehörigen detaillierten Chronologie ist zu entnehmen, dass das Mediationsverfahren – soweit dieses aus rechtlicher Sicht überhaupt als haltbar betrachtet werden kann – zum Scheitern verurteilt war. Bereits im Mai 2017 und somit deutlich vor der Räumung stand fest, dass eine tierschutzkonforme Tierhaltung gemäss Aussage des Mediators "niemals" erreicht werden konnte. Die Zustände auf dem Betrieb von U.K. verschlimmerten sich in den Monaten vor der Räumung gemäss Zeugenberichten erheblich, U.K. war mit der Tierhaltung offensichtlich überfordert. Sowohl der Mediator als auch Aussenstehende, die mit einer Meldung an die Behörden gelangten, berichteten von tierschutzwidrigen Zuständen, darunter von abgemagerten, stark geschwächten Tieren, starker Verschmutzung der Einstreu sowie fehlendem Wasser und Futter. Obschon es sich bei diesem Mediationsverfahren um ein Entgegenkommen zugunsten des Beschuldigten und auf Kosten seiner Tiere handelte, geht das Gericht nun davon aus, dass sich der Beschuldigte darauf verlassen durfte, dass er keinerlei Konsequenzen zu befürchten hatte.

Vollkommen unverständlich ist im Weiteren die Gewährung des bedingten Strafvollzugs. Dieser erfolgt üblicherweise, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von weiterer Tatbegehung abzuhalten. Als zentrale Voraussetzung für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs gilt die Erwartung künftigen Wohlverhaltens des Täters. U.K. indessen hat in seiner Vergangenheit wiederholt gezeigt, dass er weder willens noch imstande ist, sich an die Tierschutzvorschriften zu halten. Inwiefern ihm ein künftiges Wohlverhalten attestiert werden kann, ist nicht nachvollziehbar.

Das ergangene Urteil reiht sich somit in die lange Liste der Errungenschaften von U.K. ein, der während mehr als zwei Jahrzehnten regelmässig und unverhohlen das Gesetz gebrochen hat, sich jedoch immer wieder als Opfer präsentierte und letztlich für sein Verhalten auch noch belohnt wird.

Die TIR wird Einsicht in die schriftliche Urteilsbegründung verlangen und die weiteren Argumente des Gerichts zur Verletzung der Parteirechte analysieren. Der Entscheid des Bezirksgerichts ist noch nicht rechtskräftig. Die TIR hofft, dass die Staatsanwaltschaft diesen vor dem Obergericht des Kantons Thurgau anfechten wird.