Die TIR informiert: Was gilt, wenn Tiere im Winter im Freien gehalten werden?
In den Wintermonaten erreichen den Rechtsauskunftsdienst der Stiftung für das Tier im Recht (TIR) immer wieder Anfragen von besorgten Personen, die sogenannte Nutztiere trotz Schnee oder sehr tiefen Temperaturen auf der Weide sehen. Ratsuchende möchten häufig wissen, ob die dauernde Haltung im Freien trotz winterlichen Bedingungen erlaubt ist und welchen Witterungsschutz Tierhaltende ihren Tieren zur Verfügung stellen müssen. Die TIR erklärt die Rechtslage und zeigt auf, wann eine Tierschutzmeldung notwendig ist.
16.01.2026
In der Schweiz ist es grundsätzlich zulässig, Rinder, Schafe oder Ziegen auch bei tiefen Temperaturen im Freien zu halten. Die Tiere verfügen – sofern sie angemessen daran gewöhnt wurden – über ein dichtes Winterfell und können sich grundsätzlich an wechselnde Witterungsbedingungen anpassen. Art. 36 der Tierschutzverordnung (TSchV) schreibt in diesem Zusammenhang vor, dass Haustiere nicht über längere Zeit schutzlos extremer Witterung ausgesetzt sein dürfen. Die Bestimmung hält weiter fest, dass wenn Tiere unter solchen Bedingungen nicht eingestallt werden, ihnen ein geeigneter natürlicher oder künstlicher Schutz zur Verfügung zu stellen ist, der allen Tieren gleichzeitig Platz und Schutz vor Nässe und Wind bietet. Zudem muss ein ausreichend trockener Liegeplatz vorhanden sein, an dem sich alle Tiere gleichzeitig aufhalten können. Ab wann Tiere effektiv aufgrund der meteorologischen Bedingungen leiden, hängt selbstverständlich auch immer von der Tierart, dem Alter und dem gesundheitlichen Zustand eines Individuums ab. Grenzwerte zu definieren, wäre daher nicht zielführend.
Speziell ist die Situation bei Schafen. Weil sie im Vergleich zu anderen Tieren ihre Körpertemperatur auch bei sehr tiefen Umgebungstemperaturen konstant halten können, ohne zusätzliche Energie für die Wärmeproduktion aufzuwenden, werden sie oftmals per se als robust eingeschätzt. Dies führt dazu, dass ihre individuellen Unterschiede unzureichend berücksichtigt werden. Die Erfahrungen der TIR zeigen, dass Leiden bei Schafen häufig übersehen wird, was mitunter auch mit dem Verhalten der Tiere zusammenhängt. Es darf jedoch nicht sein, dass der Umstand, dass Schafe eine Situation überleben oder nicht gleich krank werden mit unbeeinträchtigtem Wohlergehen gleichgestellt wird.
Sowohl das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich als auch das Bundesgericht haben im Jahr 2023 beziehungsweise 2025 folgerichtig festgehalten, dass Art. 36 TSchV dahingehend zu interpretieren sei, dass der Norm präventiver Charakter zukommen muss.
Um zu verhindern, dass Schafe leiden, ist ihnen deshalb im Zweifelsfall stets ein Witterungsschutz bereitzustellen – und nicht erst bei extremen Witterungsbedingungen. Die TIR ist erfreut über diese gerichtliche Auslegung und empfiehlt, sämtlichen draussen gehaltenen Tieren ganzjährig einen permanenten Unterstand zur Verfügung zu stellen. So können die Tiere diesen aufsuchen, sobald es die klimatischen Bedingungen – insbesondere Nässe und Kälte –, ihr physiologischer Zustand oder ihr individuelles Kälteempfinden es notwendig machen.
Im Rahmen der Haltung im Freien ist im Weiteren sicherzustellen, dass den Tieren immer genügend Futter und Wasser bereitsteht und die Tränken nicht zugefroren sind. Die Böden dürfen ausserdem weder morastig noch erheblich mit Kot oder Harn verschmutzt sein, sodass die Tiere nicht einsinken. Bei Schafen ist zusätzlich darauf zu achten, dass die Tiere zeitlich so geschoren werden, dass sie bei tiefen Temperaturen durch ausreichende Bewollung geschützt sind.
Wer beobachtet, dass Tiere über längere Zeit schutzlos Wind und Nässe ausgesetzt sind, auf verschmutzten oder vereisten Böden oder unter mangelnder Betreuung gehalten werden, sodass sie in ihrer Anpassungsfähigkeit überfordert sind und dadurch leiden, sollte dies dem kantonalen Veterinärdienst melden. Fotos, genaue Ortsangaben und eine kurze Beschreibung der Situation helfen den Behörden, rasch zu reagieren. Alternativ wäre bei Notfällen auch eine Strafanzeige bei der Polizei möglich. Entsprechende Informationen sowie eine Liste sämtlicher kantonaler Veterinärämter finden Sie hier.