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Jagdrecht

Gesetzestexte

Jagdrecht

Als Jagd bezeichnet man das sogenannt waidgerechte, das heisst den gesetzlichen Bestimmungen und Jagdtraditionen entsprechende Aufspüren und Verfolgen von Wildtieren, um sie zu erbeuten (zu fangen oder zu erlegen). Während sie einst der Sicherung der Fleischversorgung diente und die Hauptnahrungsquelle des Menschen bedeutete, werden heute vor allem die nachhaltige Nutzung und Bewirtschaftung frei lebender Wildbestände sowie die durch den Wegfall natürlicher Feinde bedingte Regulierung von Wildtieren als Hauptmotive genannt.

Die Jagd auf wild lebende Tiere ist durch verschiedene eidgenössische und kantonale Vorschriften geregelt. Art. 79 der Bundesverfassung (BV) verpflichtet den Bund, die Grundsätze über die Ausübung der Jagd festzulegen, während deren Konkretisierung und der Vollzug Aufgabe der Kantone ist. Diese haben innerhalb des durch das eidgenössische Jagdgesetz (JSG) und die dazugehörige Verordnung (JSV) vorgegebenen Rahmens insbesondere die Jagd zu regeln und zu planen, die Voraussetzungen für die Jagdberechtigung zu bestimmen, das Jagdsystem und das Jagdgebiet festzulegen und für eine wirkungsvolle Aufsicht zu sorgen (Art. 3 Abs. 1 und 2 JSG).

Eidgenössische Erlasse

Kantonale Erlasse

Hinweis

Tier im Recht (TIR) ist bemüht, die rechtlichen Entwicklungen fortlaufend zu dokumentieren. Aufgrund von gesetzlichen und praktischen Änderungen kann für absolute Aktualität und Vollständigkeit der Angaben jedoch keine Gewähr übernommen werden. Für Hinweise zu Änderungen und nötigen Anpassungen sind wir jederzeit dankbar.