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Exotische Heimtiere

Gesetzestexte

Exotische Heimtiere

Die private Haltung von exotischen Heimtieren – Schlangen, Schildkröten, Echsen, Ziervögel, Zierfische, Papageien, Spinnentiere etc. – ist entsprechend dem internationalen Trend auch in der Schweiz beliebt. Auch wenn einige der entsprechenden Arten teilweise schon lange privat gehalten werden, gehören sie in rechtlicher Hinsicht zu den Wildtieren.

Soweit es sich um Wirbeltiere (sowie Kopffüsser oder Panzerkrebse) handelt, gelten für sie natürlich die allgemeinen Bestimmungen des Schweizer Tierschutzgesetzes (TSchG) und der Tierschutzverordnung (TSchV) sowie die in den Anhängen der Tierschutzverordnung vorgeschriebenen Mindestgrössen und -ausgestaltungen von Gehegen. Zu bedenken ist, dass diese Vorgaben stets nur absolute Minimalstandards festlegen, die bei Weitem noch keine artgerechte Haltung garantieren und deshalb deutlich überschritten werden sollten. Für die Haltung diverser Arten ist ausserdem eine Bewilligung des kantonalen Veterinärdienstes (Art. 89 TSchV), eine spezielle Ausbildung gemäss Art. 85 TSchV und teilweise sogar ein unabhängiges Gutachten (Art. 92 TSchV) erforderlich. Ob die private Haltung von gefährlichen Tieren (Wirbel- und wirbellosen Tieren) erlaubt, verboten oder bewilligungspflichtig ist, bestimmen darüber hinaus die Kantone aufgrund ihrer Kompetenz in sicherheitspolizeilichen Angelegenheiten.

Aufgrund der sehr hohen Haltungsanforderungen ist von der privaten Haltung exotischer Heimtiere grundsätzlich abzuraten. Erschwerend kommt hinzu, dass vielen von ihnen die mimischen und stimmlichen Mittel fehlen, um ihre Bedürfnisse ausdrücken zu können. Entsprechend gross ist die Gefahr, dass Vögel, Fische, Reptilien, Amphibien oder wirbellose Tiere in diesem Sinne stumm unter falschen Haltungsbedingungen leiden. Von jedem Halter wird erwartet, dass er sich über die Art, das Ursprungsland, die Ernährung und die natürlichen Lebensbedingungen seines Tieres angemessen informiert.

Mit der steigenden Nachfrage nach exotischen Heimtieren hat auch der Handel mit ihnen in den vergangenen Jahren immer stärker zugenommen. Nicht alle Tiere stammen aus Schweizer Nachzuchten; viele von ihnen werden immer noch importiert. Für ihre Einfuhr ist grundsätzlich eine Einfuhrbewilligung (Art. 7 BGCITES) des Bundesamts für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) erforderlich. Bei geschützten Arten muss zusätzlich eine CITES-Ausfuhrbewilligung vorgewiesen werden (Art. 3 VCITES). Problematisch ist, dass Tiere in ihren Ursprungsländern meist der freien Natur entnommen oder unter tierschutzwidrigen Bedingungen gezüchtet werden. Sowohl der Fang als auch der Transport in die westlichen Nationen erfolgt häufig unter tierschutzwidrigen Bedingungen.   

Aus Tier- und Artenschutzgründen ist die Haltung von exotischen Tieren –  unter Beachtung ihrer natürlichen Bedürfnisse und Verhaltensweisen – höchstens dann vertretbar, wenn sie aus ausgewiesenen und streng kontrollierten inländischen Nachzuchten stammen. Käufer sollten sich daher beim Tierarzt, beim Zuchtverband oder seriösen Zoofachgeschäften im Vorfeld erkundigen, ob die Tiere aus einer schweizerischen Nachzucht stammen und vom Händler oder Züchter eine Nachzuchtbestätigung verlangen.

Wichtige rechtliche Grundlagen

Weitere Informationen

Hinweis

Tier im Recht (TIR) ist bemüht, die rechtlichen Entwicklungen fortlaufend zu dokumentieren. Aufgrund von gesetzlichen und praktischen Änderungen kann für absolute Aktualität und Vollständigkeit der Angaben jedoch keine Gewähr übernommen werden. Für Hinweise zu Änderungen und nötigen Anpassungen sind wir jederzeit dankbar.