base

Kanton Basel-Landschaft

Hunderecht

Kanton Basel-Landschaft

Stand Januar 2025

1. Geltendes Hunderecht

2. Allgemeine Bestimmungen zur Hundehaltung

Hunde müssen generell so gehalten werden, dass sie die Öffentlichkeit nicht gefährden oder belästigen (§ 2 Abs. 1 Hundegesetz/BL).

Für die Haltung jedes Hundes muss eine obligatorische Haftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens drei Millionen Franken abgeschlossen werden. Die Versicherung muss dabei die Risiken der Hundehaltenden selber sowie derjenigen Personen, die die Hunde tatsächlich beaufsichtigen, umfassen (§ 2 Abs. 4 und 5 Hundegesetz/BL).

Hundehalterinnen und Hundehalter sind verpflichtet, den Kot ihrer Hunde auf öffentlichem Grund und landwirtschaftlich genutztem Land aufzunehmen (§ 2 Abs. 6 Hundegesetz/BL).

Die Haltung, Weitergabe und der Tod eines Hundes sind bei der Wohnsitzgemeinde des Halters bzw. der Halterin innert 14 Tagen zu melden (§ 4 Hundegesetz/BL). Die Gemeinden können für die auf ihrem Gebiet gehaltenen Hunde Gebühren erheben (§ 8 Hundegesetz/BL).

In Wildruhegebieten sind Hunde ganzjährig an der Leine zu führen (§ 9 Abs. 3 WJG/BL). Zudem gilt während der Hauptbrut- und Setzzeit vom 1. April bis zum 31. Juli im Wald und in Waldesnähe eine generelle Leinenpflicht für alle Hunde (§ 12 Abs. 2 WJG/BL). Auch ausserhalb der Hauptbrut- und Setzzeit sind Hunde, die nicht unter Kontrolle gehalten werden können und die Wege verlassen, an der Leine zu führen (§ 12 Abs. 3 WJG/BL).

Im Wald wildernde bzw. streunende Hunde können nach erfolgloser Mahnung oder wenn die Besitzverhältnisse nicht geklärt werden können durch die Jagdaufsicht abgeschossen werden (§ 8 Abs. 3 lit. a WJV/BL). Durch Hunde verursachte Schäden am Wildbestand hat die Halterin oder der Halter der Jagdgesellschaft zu vergüten (§ 8 Abs. 3 lit. b WJV/BL).

3. Massnahmen bezüglich "gefährliche Hunde" im geltenden Recht

Für die Haltung potenziell gefährlicher Hunde bedarf es vor der geplanten Anschaffung einer Bewilligung (§ 2a Abs. 1 Hundegesetz/BL). Zur Bewilligungserteilung müssen die Halter mit den Welpen bzw. den Hunden vom Kanton anerkannte und durch erfahrene Kynologinnen und Kynologen geleitete Welpenspiel- und Hundeerziehungskurse besuchen (§ 3a Abs. 1 lit. c HuG/BL i.V.m. § 4 HuV/BL). Diese Kurse sind zu absolvieren, wenn sich der Hund bereits in der Obhut des neuen Halters befindet. Vor Beendigung des Kurses wird beim Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen zunächst eine befristete, provisorische Haltebewilligung ausgestellt. Erst nach Erfüllung der Ausbildungspflicht kann, wenn die weiteren Voraussetzungen nach wie vor vorliegen, eine definitive Haltebewilligung ausgestellt werden.

Wer mit einem potenziell gefährlichen Hund in den Kanton Basel-Landschaft zieht, muss innerhalb von vier Wochen eine Haltebewilligung beantragen. Wurde im Herkunftskanton bereits eine Haltebewilligung erteilt, so kann diese im Kanton Basel-Landschaft anerkannt werden (§ 8 VO für das Halten potenziell gefährlicher Hunde/BL).

Als potenziell gefährliche und damit bewilligungspflichtige Hunde gelten: Bullterrier, Staffordshire Bull Terrier, American Staffordshire Terrier, American Pit Bull Terrier, Rottweiler, Dobermann, Dogo Argentino, Fila Brasileiro, Kreuzungen mit diesen Rassen sowie Hunde, die in Bezug auf die äussere Gestalt diesen Rassen und Kreuzungen ähnlich sind sowie andere Hunde, die aufgrund ihres Verhaltens als potenziell gefährlich aufgefallen sind (§ 1 VO für das Halten potentiell gefährlicher Hunde/BL).

Der Kantonstierarzt oder die Kantonstierärztin kann bei Kreuzungstieren, die von potenziell gefährlichen Hunden abstammen, von einer Bewilligungspflicht absehen, wenn der fragliche Hund in Bezug auf seine äussere Gestalt und sein Wesen als nicht potenziell gefährlich einzustufen ist (§ 2 Abs. 4 VO für das Halten potentiell gefährlicher Hunde/BL).

Die Bewilligung wird erteilt, wenn der Hundehalter handlungsfähig ist, einen Auszug aus dem schweizerischen Strafregister vorlegt, eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat und den Nachweis erbringt, dass der Hund aus einer Zucht stammt, die den kynologischen Ansprüchen genügt und die Anforderungen der schweizerischen Tierschutzgesetzgebung erfüllt sowie dass er oder sie über ausreichende kynologische Fachkenntnisse verfügt (§ 3a Abs. 1 Hundegesetz/BL). Die kynologischen Fachkenntnisse können durch einen theoretischen Kurs, durch eine beweisbare zurückliegende Haltung eines Hundes oder durch den Beleg praktischer Arbeit mit einem Hund erbracht werden. Aus den vorgelegten Nachweisen muss erkennbar sein, dass der Antragsteller sich zumindest die nötigen Grundkenntnisse für die Haltung eines (Listen-)Hundes angeeignet hat. Diese kynologischen Fachkenntnisse sind bereits mit der Antragstellung — also vor der Anschaffung des Hundes — nachzuweisen.

Der Hundehalter bzw. die Hundehalterin darf dabei nicht wegen Delikten vorbestraft sein, die das Halten eines potenziell gefährlichen Hundes als problematisch für das Leben, die Gesundheit oder das Eigentum Dritter erscheinen lässt (§ 3a Hundegesetz/BL). Für die Bearbeitung des Bewilligungsgesuches wird eine Gebühr von 250 bis 450 Franken erhoben (§ 8 Abs. 4 Hundegesetz/BL).

Als Herkunftsnachweis gilt die Adresse der Zuchtstätte oder die Adresse der letzten Halterin oder des letzten Halters, wenn der Hund seit mindestens 18 Monaten in deren oder dessen Besitz ist (§ 1a Abs. 1 Verordnung über das Halten potenziell gefährlicher Hunde/BL). Eine Zuchtstätte entspricht den kynologischen Ansprüchen und den Anforderungen der schweizerischen Tierschutzgesetzgebung, wenn für Hunde, die in der Schweiz geboren wurden, ein anerkannter Abstammungsnachweis oder eine amtstierärztliche Bestätigung beigebracht wird (§ 1a Abs. 2 Verordnung über das Halten potenziell gefährlicher Hunde/BL).

Für Hunde, die im Ausland geboren wurden, ist ein von der FCI anerkannter Abstammungsnachweis oder eine amtstierärztliche Bestätigung zur Zuchtstätte beizubringen (§ 1a Abs. 2 VO für das Halten potentiell gefährlicher Hunde/BL).

Auf den Herkunftsnachweis kann ausnahmsweise verzichtet werden, wenn vom Zeitpunkt des Bewilligungsantrages zurückgerechnet der Hund während mindestens 18 Monaten am gleichen Ort gehalten worden ist und einen Überprüfung des Hundes ergeben hat, dass von diesem Tier keine Gefährdung ausgeht (§ 1a Abs. 3 VO für das Halten potentiell gefährlicher Hunde/BL).

In Haushalten, in denen ein potenziell gefährlicher Hund lebt, ist die Haltung eines zweiten Hundes - ausser in bewilligten Ausnahmefällen - verboten (§ 2b Hundegesetz/BL).

Zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit kann der Kantonstierarzt oder die Gemeinde einen Hund auf Kosten der Hundehalterin oder des Hundehalters bis zu einem rechtskräftigen Entscheid beschlagnahmen und anderweitig platzieren, sofern ein dringender und begründeter Verdacht besteht, dass von einem Hund eine ernsthafte Gefahr ausgeht (§ 9 Abs. 1 Hundegesetz/BL).

Der Kantonstierarzt bzw. die Kantonstierärztin ordnet bei Hunden mit Verhaltensauffälligkeiten Massnahmen zum Schutze der Bevölkerung an. Solche Massnahmen können insbesondere die Verpflichtung zum Besuch einer Verhaltenstherapie oder zur Durchführung eines Wesenstests sein. Weiter können Personen, die den Hund ausführen dürfen, festgelegt werden, ein Maulkorb- und/oder Leinenzwang vorgesehen, Verbote der Ausbildung und des Einsatzes des Hundes zum Schutzdienst oder die Anordnung des Wechsels in der Hundehaltung angeordnet werden (§ 9 Abs. 2 Hundegesetz/BL). Als letztmögliche Massnahme kann der Hund weiterplatziert oder euthanasiert werden (§ 9 Abs. 3 Hundegesetz/BL).

Darüber hinaus hat der Regierungsrat seit der Revision des Hundegesetzes, die zu Beginn des Jahres 2008 in Kraft trat, die Kompetenz, die Haltung, den Import und die Zucht potenziell gefährlicher Hunde zu verbieten oder Auflagen wie eine Leinen- oder Maulkorbpflicht zu erlassen (§ 3b Hundegesetz/BL). Von dieser Kompetenz hat er bislang nicht Gebrauch gemacht.

4. Geplante Gesetzesänderungen

Zurzeit sind keine weiteren Gesetzesänderungen geplant.

5. Rechtspraxis

Das Bundesgericht hat am 17. November 2005 entschieden, dass die Bewilligungspflicht für potenziell gefährliche Hunde den Schutzbereich der persönlichen Freiheit i.S.v. Art. 10 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) nicht tangiert, da es bei Erfüllung persönlicher, teilwiese selbstverständlicher oder relativ leicht erfüllbaren Voraussetzungen durchaus möglich ist, einen solchen Hund zu halten. Dass das Kontrollverfahren nur für bestimmte Hunderassen gilt, befindet das Bundesgericht zwar nicht als unbedenklich, jedoch auch nicht als einen Verstoss gegen das Rechtsgleichheitsgebotes i.S.v. Art. 8 BV.

Die gewählte Lösung lässt sich als Sofortmassnahme zur Verbesserung der Bevölkerung vor gefährlichen Hundeattacken so lange vertreten, als die ihr zugrunde liegenden Annahmen einigermassen plausibel erscheinen. Ergeben sich neue zuverlässige und aussagekräftige Erkenntnisse, die die Tauglichkeit des Kriteriums der Rassezugehörigkeit widerlegen, müsste die jetzige Regelung jedoch angepasst werden (BGE 132 I 7).

Hinweis

Tier im Recht (TIR) ist bemüht, die Entwicklungen zum kantonalen Hunderecht fortlaufend zu dokumentieren. Aufgrund der aussergewöhnlich vielen gesetzlichen und praktischen Änderungen zum Thema kann für absolute Aktualität und Vollständigkeit der Angaben jedoch keine Gewähr übernommen werden. Für Hinweise zu Änderungen und nötigen Anpassungen sind wir jederzeit dankbar.