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Kanton Bern

Hunderecht

Kanton Bern

Stand Januar 2026

1. Geltendes Hunderecht

2. Allgemeine Bestimmungen zur Hundehaltung

Hunde sind so zu halten, dass sie Menschen und Tiere nicht belästigen oder gefährden (Art. 5 Abs. 1 Hundegesetz/BE). Sie dürfen im öffentlichen Raum nicht unbeaufsichtigt laufen gelassen werden und sind jederzeit wirksam unter Kontrolle zu halten (Art. 5 Abs. 2 Hundegesetz/BE). Eine Ausnahme gilt für Herdenschutzhunde (Art. 5 Abs. 3 Hundegesetz/BE).

Hundehaltende müssen über eine Privathaftpflichtversicherung mit einer Mindestdeckungssumme von drei Millionen Franken verfügen (Art. 11 Abs. 1 Hundegesetz/BE i.V.m. Art. 29 Abs. 1 THV).

Wer einen Hund ausführt, hat dessen Kot zu beseitigen (Art. 10 Hundegesetz/BE).

Die Wildhüterinnen und Wildhüter sind ermächtigt, Hunde zu erlegen, wenn diese beim Jagen angetroffen werden oder trotz Verwarnung oder Anzeige der Besitzerin oder des Besitzers wiederholt abseits von Häusern und ohne Begleitperson angetroffen werden (Art. 9 Abs. 1 WTSchV).

Pro Person dürfen nicht mehr als drei Hunde, die älter als vier Monate sind, gleichzeitig ausgeführt werden (Art. 9 Abs. 1 Hundegesetz/BE). Von diesem Verbot ausgenommen sind anerkannte Ausbildnerinnen und Ausbildner von Hundehaltenden, Personen, die über einen Hochschulabschluss in Veterinärmedizin, Zoologie, Biologie oder Ethologie und eine fachspezifische Weiterbildung als Verhaltensspezialist oder Verhaltensspezialistin für Hunde verfügt, Jägerinnen und Jäger, die auf Gehorsam geprüfte Hunde ausführen sowie Inhaberinnen und Inhaber einer Bewilligung des Amtes für Veterinärwesen (Art. 32b Abs. 1 THV).

Eine solche Bewilligung erhält, wer seit mindestens drei Jahren Hunde hält, keine Massnahmen wegen Vorfällen mit verhaltensauffälligen Hunden erfüllen muss oder musste und eine der folgenden Nachweise erbringt: eine Bestätigung der abgeschlossenen Ausbildung zum Dogsitter / Dogwalker der Schweizerischen Kynologischen Gesellschaft oder einer Ausbildung mit vergleichbarem Inhalt und Zeitaufwand einer anderen Vereinigung; eine Bestätigung einer Ausbildnerin oder eines Ausbildners für Hundehaltende oder einer anerkannten Fachperson, dass die Hunde in Gruppen kontrolliert ausgeführt werden können; eine Bestätigung einer Teilnahme und Klassierung an mindestens drei hundesportlichen Wettbewerben in einem Jahr, bei denen die zusammen auszuführenden Hunde gleichzeitig teilgenommen haben (Art. 32 Abs. 1a THV).

Das Hundegesetz überlässt es den Gemeinden, ob und in welcher Höhe eine Hundetaxe erhoben wird (Art. 13 Abs. 1 Hundegesetz/BE). Keine Hundetaxe wird erhoben für Hilfs- und Begleithunde für Menschen mit einer Behinderung, für Hunde, die sich zur Neuplatzierung vorübergehend in einem Tierheim befinden und für Hunde, für welche im gleichen Jahr bereits in einer anderen Gemeinde oder einem anderen Kanton eine Hundetaxe entrichtet wurde (Art. 13 Abs. 3 Hundegesetz/BE).

Eine generelle Leinenpflicht gilt auf Schulanlagen, öffentlichen Spiel- und Sportplätzen, in öffentlichen Verkehrsmitteln, an Bahnhöfen und Haltestellen, beim Betreten von Weiden, auf denen sich Nutztiere aufhalten, sowie beim Fehlen anderer wirksamer Kontrollmöglichkeiten oder auf Anordnung im Einzelfall (Art. 7 Abs. 1 Hundegesetz/BE). Die Gemeinden können weitere Orte bezeichnen, an denen Hunde angeleint sein müssen oder keinen Zutritt haben (Art. 7 Abs. 2 und Art. 8 Hundegesetz/BE).

3. Massnahmen bezüglich "gefährlicher Hunde" im geltenden Recht

Der Kanton Bern hat in seine Hundegesetzgebung keine Rasseliste oder Bestimmungen über "gefährliche Hunde" aufgenommen.

Einen Maulkorb tragen müssen bissige Hunde oder wenn es im Einzelfall angeordnet worden ist (Art. 7 Abs. 5 Hundegesetz/BE).

Art. 12 Abs. 1 des Hundegesetzes sieht vor, dass Massnahmen angeordnet werden können, wenn ein Hund einen Menschen oder Tiere verletzt hat (lit. a), übermässiges Aggressionsverhalten oder andere Verhaltensauffälligkeiten zeigt (lit. b) oder der oder die Haltende nicht genügende Gewähr für eine sichere und verantwortungsbewusste Hundehaltung bietet (lit. c).

Als mögliche Massnahmen werden in Absatz 2 aufgezählt: die Anordnung einer Verhaltensüberprüfung (lit. a); Verpflichtung des oder der Haltenden zum Besuch von Ausbildungskursen (lit. b); Verpflichtung des oder der Haltenden zum Besuch einer Verhaltenstherapie mit dem Hund (lit. c); Verbot einen Hund zum Schutzhundedienst auszubilden oder dafür einzusetzen (lit. d); Maulkorb- oder Leinenpflicht (lit. e); namentliche Bezeichnung derjenigen Personen, die den Hund ausführen dürfen (lit. f); Verpflichtung zu baulichen Vorkehrungen (lit. g); vorübergehende Umplatzierung (lit. h); Beschlagnahme (lit. i); befristetes oder unbefristetes Halteverbot (lit. k); Zuchtverbot oder Auflagen für die Zucht (lit. l); Sterilisation oder Kastration des Hundes (lit. m); Euthanasie (lit. n).

4. Geplante Gesetzesänderungen

Der Grosse Rat hat in der Sommersession 2025 eine Motion angenommen, die den Regierungsrat verpflichtet die gesetzlichen Grundlagen vorzulegen, damit Ersthundehaltende einen obligatorischen Kurs besuchen müssen, der mit einer Prüfung abzuschliessen ist.

5. Rechtspraxis

Am 21. Mai 2015 hat das Berner Verwaltungsgericht eine Verfügung der Gemeinde Bätterkinden umgestossen, die eine generelle Leinenpflicht für Hunde entlang des Limpachkanals vorsah. Das Verwaltungsgericht stellte sich auf den Standpunkt, dass eine solche generelle Leinenpflicht unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit nicht haltbar sei.

Die Stiftung für das Tier im Recht (TIR) begrüsst den Entscheid. Weitere Informationen zu diesem Urteil finden Sie hier.

Hinweis

Tier im Recht (TIR) ist bemüht, die Entwicklungen zum kantonalen Hunderecht fortlaufend zu dokumentieren. Aufgrund der aussergewöhnlich vielen gesetzlichen und praktischen Änderungen zum Thema kann für absolute Aktualität und Vollständigkeit der Angaben jedoch keine Gewähr übernommen werden. Für Hinweise zu Änderungen und nötigen Anpassungen sind wir jederzeit dankbar.