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Kanton Obwalden

Hunderecht

Kanton Obwalden

Stand Februar 2025

1. Geltendes Hunderecht

2. Allgemeine Bestimmungen zur Hundehaltung

Hunde sind so zu halten, dass der Schutz von Menschen, Tieren sowie öffentlicher und privater Anlagen gewährleistet ist (Art. 1 Abs. 1 Hundegesetz/OW).

Hundehalter müssen ihre Hunde so beaufsichtigen, dass sie keine Personen und Tiere anfallen oder auf andere Weise belästigen, beispielsweise durch Verunreinigen von Anlagen, Trottoirs, Geh- und Wanderwegen, fremden Gärten, Parkanlagen, Kinderspielplätzen sowie landwirtschaftlichen Kulturen während der Vegetationszeit (Art. 1 Abs. 2 Hundegesetz/OW).

Die Einwohnergemeinden können durch Verordnung eine Hundesteuer einführen. Sie setzen dabei die Steueransätze fest und regeln Zuständigkeit, Verfahren, Steuerbezug und Steuerermässigung sowie die Verwendung der Erträgnisse (Art. 2 Hundegesetz/OW).

In Wildruhezonen sind Hunde vom 1. Dezember bis zum 30. April an der Leine zu führen (zu den einzelnen Gebieten siehe Anhang des Regierungsratsbeschlusses über die kantonalen Wildruhezonen, Link oben).

In Schlierengrat, Nüwenalpwald, Schattenberg, Rosalp/Gerlisalp/Gemsgrube, Bärengraben, Teufimatt und Ross-/Dälenboden gilt die Leinenpflicht länger, nämlich vom 1. Dezember bis zum 15. Juli (Art. 4 des Regierungsratsbeschlusses über die kantonalen Wildruhezonen/OW). In Naturschutzzonen gilt eine ganzjährige Leinenpflicht.

Streunende Hunde und Katzen dürfen durch die Jagdpolizeiorgane erlegt werden. Die Tierhalter sind nach Möglichkeit vorgängig zu verwarnen (Art. 28 Abs. 2 Ausführungsbestimmungen über die Jagdausübung/OW).

3. Massnahmen bezüglich "gefährliche Hunde" im geltenden Recht

Der Kanton Obwalden hat in seine Hundegesetzgebung keine speziellen Regelungen zu potenziell gefährlichen Hunden und keine Rasseliste aufgenommen. Allgemein gilt, dass Hunde so zu halten sind, dass der Schutz von Menschen, Tieren sowie öffentlicher und privater Anlagen gewährleistet sind (Art. 1 Abs. 1 Hundegesetz/OW).

Hundehalter müssen ihre Hunde so beaufsichtigen, dass sie keine Personen und Tiere anfallen oder auf andere Weise belästigen (Art. 1 Abs. 2 Hundegesetz/OW).

Der Kantonstierarzt oder die Kantonstierärztin ordnet erforderliche Massnahmen an, wenn Hundehalter ihren Pflichten nicht nachkommen, Bissverletzungen gemeldet oder ein schwerwiegender Verdacht einer Bedrohung oder Verhaltensauffälligkeiten festgestellt werden (Art. 4 Abs. 1 AB VetG/OW).

Als Massnahmen kommen insbesondere Weisungen über die Erziehung, Pflege, Unterbringung oder die Beaufsichtigung einschliesslich Leinen- und Maulkorbzwang, die Beobachtung zu Lasten des Halters, die Anordnung eines Wesenstests, Erziehungskurses oder in schwerwiegenden Fällen eines Hundehaltungsverbotes oder sogar die Beseitigung des Tieres in Betracht (Art. 4 Abs. 2 AB VetG/NW).

Die Einwohner- bzw. Bezirksgemeinderäte können durch Verordnung weiter gehende Vorschriften über die Hundehaltung erlassen, insbesondere betreffend die Hygiene, Wartung, Beaufsichtigung oder Betretverbote (Art. 1 Abs. 3 Hundegesetz/OW).

4. Geplante Gesetzesänderungen

Zurzeit sind keine weiteren Gesetzesänderungen geplant.

Hinweis

Tier im Recht (TIR) ist bemüht, die Entwicklungen zum kantonalen Hunderecht fortlaufend zu dokumentieren. Aufgrund der aussergewöhnlich vielen gesetzlichen und praktischen Änderungen zum Thema kann für absolute Aktualität und Vollständigkeit der Angaben jedoch keine Gewähr übernommen werden. Für Hinweise zu Änderungen und nötigen Anpassungen sind wir jederzeit dankbar.