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Fischereirecht

Gesetzestexte

Fischereirecht

Unter Fischerei wird der Fang lebender Fische und anderer Wassertiere verstanden. Art. 79 der Bundesverfassung verleiht dem Bund die Kompetenz, die Grundsätze des Fischereirechts festzulegen, während die Kantone diese zu konkretisieren haben. Beim eidgenössischen Fischereirecht handelt es sich somit um eine sogenannte Rahmengesetzgebung, die durch die kantonalen Fischereierlasse näher ausgeführt wird.

Nach Art. 1 des Bundesgesetzes über die Fischerei (BGF) bezweckt das Fischereirecht, die natürliche Artenvielfalt und den Bestand einheimischer Fische, Krebse und Fischnährtiere sowie deren Lebensräume zu erhalten, zu verbessern oder nach Möglichkeit wiederherzustellen, bedrohte Arten und Rassen von Fischen und Krebsen zu schützen, eine nachhaltige Nutzung der Fisch- und der Krebsbestände zu gewährleisten und die Fischereiforschung zu fördern. Die Kantone haben die nachhaltige Nutzung der Bestände zu regeln und dafür zu sorgen, dass die natürliche Artenvielfalt der Fische und Krebse erhalten bleibt, Tiere beim Fang nicht unnötig verletzt oder geschädigt werden (Art. 3 Abs. 1 BGF).

Eidgenössische Erlasse

Kantonale Erlasse

Hinweis

Tier im Recht (TIR) ist bemüht, die rechtlichen Entwicklungen fortlaufend zu dokumentieren. Aufgrund von gesetzlichen und praktischen Änderungen kann für absolute Aktualität und Vollständigkeit der Angaben jedoch keine Gewähr übernommen werden. Für Hinweise zu Änderungen und nötigen Anpassungen sind wir jederzeit dankbar.