Was schreibt das Tierschutzgesetz über die Haltung von Hunden vor?

Jeder Tierhalter ist dazu verpflichtet, den Bedürfnissen seines Tieres in bestmöglicher Weise gerecht zu werden. Er hat für das körperliche und seelische Wohlergehen des Tieres zu sorgen und ist dafür verantwortlich, dass sein Tier von Schäden, Leiden, Schmerzen und Ängsten verschont bleibt und seine Würde auch nicht in anderer Weise missachtet wird. Wer Tiere hält oder betreut, muss sie zudem angemessen nähren, pflegen und beschäftigen sowie ihnen eine artgerechte Unterkunft bieten. 

Die Haltung von Hunden wird im Tierschutzgesetz (TSchG) und der dazugehörenden Tierschutzverordnung (TSchV) sehr detailliert geregelt.

Generell gilt: Ein Hund muss so aufgezogen, gehalten und ausgebildet werden, dass er einen ausgeglichenen Charakter hat, gut sozialisiert ist und sich gegenüber Menschen und anderen Tieren nicht aggressiv zeigt. Die Tierschutzverordnung verpflichtet Hundehaltende und -ausbildende daher ausdrücklich, alles zu unternehmen, damit die von ihnen betreuten Hunde weder Menschen noch Tiere gefährden.

Gesetzliche Mindestvorschriften gibt es sodann für die Punkte Sozialkontakt und Bewegung. Hunde müssen täglich mit Menschen und wenn möglich auch mit Artgenossen zusammen sein können. In Boxen oder Zwingern sollten sie – unter der Voraussetzung ihrer Verträglichkeit – nur paarweise oder in Gruppen gehalten werden, wobei jedem Tier eine erhöhte Liegefläche sowie eine Rückzugsmöglichkeit zur Verfügung stehen muss. Hunde sind jeden Tag im Freien auszuführen, wenn erlaubt auch unangeleint.

Können den Tieren keine ausgiebigen Spaziergänge geboten werden, muss ihnen zumindest täglicher Auslauf zur Verfügung stehen, wobei das Gesetz klar festhält, dass der Aufenthalt im Zwinger oder an einer Laufkette nicht als Auslauf gilt.

Unter diese Ausnahmebestimmung fallen z.B. Hunde aus Versuchstierhaltungen oder Ferienhunde im Tierheim, die aus Sicherheitsgründen nicht ausgeführt werden können. Können Tierhalterinnen oder Tierhalter krankheits- oder verletzungsbedingt über eine längere Zeit den Hund nicht ausführen, müssen sie nach einer Lösung suchen, damit der Hund ausgeführt wird. Natürlich muss im Allgemeinen vor allem bei Hunden im Wachstum auch darauf geachtet werden, dass sie nicht durch zu lange Spaziergänge überanstrengt werden.

Die Haltung von Hunden an der Kette – zu denken ist hier vor allem an Bauernhofhunde – wird durch das Tierschutzrecht nicht völlig verboten, sofern die Tiere eine Fläche von mindestens 20 Quadratmetern zur Verfügung haben, was einem Radius von lediglich etwa 2,5 Metern entspricht. In diesem Fall müssen sich die Tiere aber mindestens fünf Stunden täglich frei bewegen können. Zughalsbänder sind bei angebunden gehaltenen Tieren verboten.

Wird ein Hund im Freien gehalten, muss ihm eine Unterkunft mit einer Liegefläche und einem Witterungsschutz, der ausreichend gegen Kälte, Wind und Sonne isoliert, zur Verfügung stehen. Welpen dürfen zudem erst nach 56 Tagen von ihrer Mutter, der es ebenfalls stets möglich sein muss, sich zurückzuziehen, getrennt werden.

Die Tierschutzverordnung legt auch die Mindestgrössen von
 Gehegen und Boxen fest, die allerdings vom jeweiligen Gewicht des Tieres 
abhängig sind. Verboten ist die Hundehaltung in Transportboxen. In ihnen darf der Vierbeiner zwar im Auto befördert, auf keinen Fall aber für eine längere Zeit zu Hause oder gar im Fahrzeug untergebracht werden.

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Hinweis

Die vorliegenden Rechtsauskünfte verstehen sich als juristische Interpretation der Schweizer Rechtsnormen durch Tier im Recht (TIR). Sie haben keinen bindenden Charakter und keinen Einfluss auf den Ausgang eines allfälligen Gerichtsverfahrens.