Dürfen Gemeinden pauschale Leinenpflichten vorsehen?

Die Gemeinden sind nur insofern zur Gesetzgebung für ihr Gebiet befugt als das kantonale Recht diesen Bereich nicht vollständig regelt, sondern ihnen ganz oder
teilweise zur Normierung überlässt. Die Schranken der Gemeindeautonomie ergeben sich somit aus dem jeweiligen kantonalen 
Verfassungs- und Gesetzesrecht. Überlässt dieses den Gemeinden die Thematik des Schutzes der Bevölkerung vor Hunden zur eigenen Regelung können Gemeinden diesbezüglich überhaupt eigene Vorschriften vorsehen.

Die Gemeinden sind beim Erlass eigener Vorschriften allerdings an das 
eidgenössische Tierschutzrecht gebunden. Demnach müssen Hunde täglich im Freien ausgeführt werden und sich, wenn möglich auch unangeleint bewegen können. Auch bei einer generellen Leinenpflicht müssen die Gemeinden daher ausreichend Zonen für das freie Laufenlassen der Tiere vorsehen.

Es kann aber auch sein, dass bereits auf kantonaler Ebene sehr strenge Vorschriften betreffend eine Leinenpflicht gelten.

So sieht etwa der Kanton Schwyz für den gesamten öffentlichen Raum eine Leinenpflicht vor. Diese Vorschrift ist nicht mit der Tierschutzgesetzgebung zu vereinbaren. Das Bundesgericht sprach sich in einem Urteil aus dem Jahr 2011 allerdings dahingehend aus, dass die Kompetenz der Kantone, sicherheitspolizeiliche Vorschriften zu erlassen, auch den Erlass einer Leinenpflicht mitumfasse. Auf die Frage, ob eine solche Bestimmung aufgrund eines Widerspruchs zum Tierschutzgesetz nicht als ungültig betrachtet werden müsste, trat das Bundesgericht allerdings nicht vertieft ein. Es ist aber anzunehmen, dass das höchste Schweizer Gericht die Schwyzer Leinenpflicht geschützt hätte. Den Entscheid des Bundesgerichts können Sie hier nachlesen.

Zu beachten ist, dass in einigen Kantonen zu den sogenannten Brut- und Setzzeiten im Wald oder in Waldesnähe eine Leinenpflicht für Hunde gilt. Weitere Informationen dazu finden Sie hier.

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