Muss ich meinen Hund kennzeichnen und registrieren lassen?
Das eidgenössische Tierseuchenrecht schreibt vor, dass alle seit dem 1. Januar 2006 geborenen Hunde mit einem Mikrochip markiert sein müssen. Die Kantone müssen zudem alle Hunde registrieren, wobei diese Aufgabe überall der Datenbank AMICUS (früher ANIS) übertragen wurde. Wer seinen Hund schon vor 2006 – egal, ob durch Mikrochip oder Tätowierung – markiert hatte, musste später lediglich noch über seinen Tierarzt die Registrierung in der Datenbank der AMICUS veranlassen, um seine Kennzeichnungspflicht zu erfüllen.
Mit der Markierungs- und Registrierungspflicht sollen Seuchen und Krankheiten bekämpft und Abklärungen nach Beissunfällen erleichtert werden.
Als wichtiger Nebeneffekt können zudem entlaufene, streunende oder ausgesetzte Hunde über ihre Chipnummer in der Regel schnell identifiziert und ihr Eigentümer festgestellt werden. Die Verantwortung dafür, dass ein Hund spätestens drei Monate nach der Geburt – in jedem Fall aber vor der Weitergabe an einen neuen Besitzer – gekennzeichnet wird, liegt beim Tierhalter. Der Eingriff selbst muss jedoch stets durch einen Tierarzt vorgenommen werden, andere Personen wie beispielsweise Züchter sind hierzu nicht befugt.
Wer die Kennzeichnung und Registrierung seines Hundes unterlässt, kann von seiner Wohngemeinde gebüsst werden.
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Die vorliegenden Rechtsauskünfte verstehen sich als juristische Interpretation der Schweizer Rechtsnormen durch Tier im Recht (TIR). Sie haben keinen bindenden Charakter und keinen Einfluss auf den Ausgang eines allfälligen Gerichtsverfahrens.