Was kann ich tun, wenn mein Nachbar meine Katze anfüttert?

Das Füttern fremder Tiere ist weder durch das Tierschutzrecht noch durch das Strafgesetzbuch generell verboten. Solange Nachbarskatzen nur gelegentlich und selbstverständlich nur mit unschädlichem Futter gefüttert werden, hat der "Täter" keine gesetzlichen Konsequenzen zu befürchten. Füttert er fremde Heimtiere aber regelmässig oder gar systematisch, kann dies durchaus rechtliche Folgen haben.

Wenn die eigene Katze nur noch sporadisch oder während längerer Zeit überhaupt nicht mehr nach Hause kommt, bedeutet 
das nicht nur einen wesentlichen Eingriff in die Gefühlswelt und Privatsphäre des Katzenhalters sondern auch in seine Stellung als
 Eigentümer, wozu das Recht gehört, möglichst viel Zeit mit dem Tier zu verbringen.

Durch das Weglocken einer Katze wird der Eigentümer daher geschädigt. Falls ein klärendes Gespräch mit dem Nachbarn zu keinem Ergebnis führt, kann der Rechtsweg beschritten und die Fremdfütterung verboten werden.

Weil eine Katze zum Eigentum des Tierhalters gehört, kann sie zudem vom Nachbarn herausverlangt werden. In gravierenden Fällen können ausserdem die Straftatbestände der sogenannten Sachentziehung und der unrechtmässigen Aneignung zur Anwendung gelangen, für die ein Nachbar zumindest theoretisch sogar zu einer Freiheits- oder Geldstrafe verurteilt werden kann.

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Hinweis

Die vorliegenden Rechtsauskünfte verstehen sich als juristische Interpretation der Schweizer Rechtsnormen durch Tier im Recht (TIR). Sie haben keinen bindenden Charakter und keinen Einfluss auf den Ausgang eines allfälligen Gerichtsverfahrens.