Bin ich als blosser Betreuer eines fremden Tieres haftpflichtig?
Es ist durchaus denkbar, dass der Betreuer eines Tieres in einem Schadenfall als Tierhalter gilt und daher haftet. Der Tierhalter im haftpflichtrechtlichen Sinn muss nämlich nicht zwangsläufig auch der Tierhalter nach Tierschutzgesetz oder der Eigentümer des Tieres sein. Mehr Informationen dazu finden Sie hier. Die Frage, wer als haftpflichtrechtlicher Tierhalter gilt, muss aber in jedem Einzelfall gesondert beantwortet werden.
Grundsätzlich wird man aber bei einer bloss kurzfristigen Überlassung des Tieres, etwa für das einmalige oder gelegentliche Ausführen eines Hundes oder das Hüten der Nachbarskatze, noch nicht zum Tierhalter im haftpflichtrechtlichen Sinn. Das kurzfristige Überlassen eines Tieres reicht nicht aus, um die Haltereigenschaft untergehen zu lassen.
Aus diesem Grund wird ein Betreuer in diesem Fall nicht als Tierhalter sondern lediglich als dessen Hilfsperson angesehen. Das heisst, dass sich der Tierhalter das Verhalten des Betreuers anrechnen lassen muss und somit auch für dessen Handlungen haftbar gemacht werden kann.
Trifft die Hilfsperson am Schaden jedoch ein Verschulden, muss sie damit rechnen, zusammen mit dem Tierhalter haftpflichtig zu werden.
Wird ein Tier aber für längere Zeit an einem fremden Ort untergebracht – beispielsweise für einen längeren Ferienaufenthalt – so kann es sein, dass der Betreuer als haftpflichtrechtlicher Tierhalter gilt.
Wer regelmässig mit fremden Tieren zu tun hat, sollte daher unbedingt eine Privat- oder Berufshaftpflichtversicherung abschliessen beziehungsweise bei seiner bestehenden Versicherung seine neue Tätigkeit schriftlich bekannt geben.
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Die vorliegenden Rechtsauskünfte verstehen sich als juristische Interpretation der Schweizer Rechtsnormen durch Tier im Recht (TIR). Sie haben keinen bindenden Charakter und keinen Einfluss auf den Ausgang eines allfälligen Gerichtsverfahrens.