Besteht ein Rücknahmerecht des Verkäufers, wenn ein verkauftes Tier am neuen Platz nicht artgerecht gehalten wird?
Nach Vertragsschluss hat der Verkäufer in der Regel kein Recht mehr darauf mitzubestimmen, wie das Tier beim neuen Eigentümer gehalten wird. Bereut er im Nachhinein, das Tier an jemanden verkauft zu haben, der es seiner Auffassung nach schlecht hält, kann er es daher nicht einfach wieder zurücknehmen. Verträge sind grundsätzlich einzuhalten.
Nach den allgemeinen Regeln des Obligationenrechts (OR) ist eine Rückabwicklung lediglich dann möglich, wenn dies speziell vereinbart wurde oder wenn sich der Verkäufer auf einen sogenannten Grundlagenirrtum berufen kann. Von einem Grundlagenirrtum ist dann die Rede, wenn der Käufer den Vertrag bei Kenntnis der wahren Sachlage nicht abgeschlossen hätte. Entscheidend für die Bejahung eines Grundlagenirrtums ist nicht, welche Bedeutung der Käufer dem vorgestellten Sachverhalt subjektiv beimisst sondern, ob es sich bei einer objektiven Betrachtung rechtfertigt, dass der Käufer den Vertrag bei Kenntnis der wahren Sachlage nicht abgeschlossen hätte.
Die Beweislast für das Vorliegen eines Grundlagenirrtums liegt bei der Person, die behauptet, sich beim Vertragsschluss geirrt zu haben. Dieser Beweis ist in der Praxis jedoch nicht leicht zu erbringen und es ist fraglich, ob ein Irrtum über die künftigen Haltungsbedingungen des Tieres schon als wesentlich einzustufen ist.
Es empfiehlt sich daher, das Rücknahmerecht des Verkäufers ausdrücklich (und schriftlich) zu regeln. Da die Auffassungen von Käufer und Verkäufer über eine artgerechte Haltung nicht immer übereinstimmen, sollte im Kaufvertrag vorgesehen werden, dass der Verkäufer bei begründetem Verdacht auf schlechte Haltung verlangen kann, dass eine unabhängige Fachperson die Situation überprüft.
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Die vorliegenden Rechtsauskünfte verstehen sich als juristische Interpretation der Schweizer Rechtsnormen durch Tier im Recht (TIR). Sie haben keinen bindenden Charakter und keinen Einfluss auf den Ausgang eines allfälligen Gerichtsverfahrens.