Kann ein Tierkauf rückgängig gemacht werden?
Die Parteien können eine Rückabwicklung eines Kaufvertrags frei vereinbaren. Enthält der Vertrag allerdings keine diesbezüglichen Bestimmungen, so kann er weder durch Umtausch noch durch Widerruf innert eines bestimmten Zeitraums rückgängig gemacht werden.
Eine Auflösung ist nur in Ausnahmefällen möglich, so zum Beispiel wenn eine Partei beweisen kann, dass sie sich über eine unerlässliche Voraussetzung für den Vertragsabschluss in einem Irrtum befand und dies für die Gegenpartei erkennbar war (sogenannter Grundlagenirrtum). Weitere Ausführungen zu diesem Thema finden Sie hier. Ebenso kann ein Kauf rückgängig gemacht werden, wenn die eine Partei die andere durch eine absichtliche Täuschung zum Vertragsschluss verleitet hat. Dies ist der Fall, wenn der Verkäufer dem Käufer bewusst etwas Entscheidendes verschweigt oder Falsches behauptet, um diesen zum Vertragsabschluss zu bewegen.
Die sich irrende oder sich täuschende Partei muss der anderen aber innert Jahresfrist Meldung machen, dass sie den Vertrag nicht halten, respektive rückabwickeln möchte. Diese Frist beginnt ab dem Zeitpunkt zu laufen, wo der Irrtum oder die Täuschung entdeckt wurde. Nach dem Verstreichen gilt der Vertrag als genehmigt und kann nicht mehr rückgängig gemacht werden. Die Beweislast für das Vorliegen eines Irrtums oder einer Täuschung liegt stets bei der Partei, die sich geirrt hat, respektive, die getäuscht wurde.
Ein Kaufvertrag kann im Weiteren rückgängig gemacht werden, wenn das Kaufobjekt mangelhaft ist, d.h. nicht oder nur beschränkt zum vorausgesetzten Zweck gebraucht werden kann. Weitere Informationen dazu finden Sie hier.
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Hinweis
Die vorliegenden Rechtsauskünfte verstehen sich als juristische Interpretation der Schweizer Rechtsnormen durch Tier im Recht (TIR). Sie haben keinen bindenden Charakter und keinen Einfluss auf den Ausgang eines allfälligen Gerichtsverfahrens.