Kann der Vermieter dem Mieter das Halten von Tieren verbieten?
Ja. Nach herrschender Lehre kann er dies tun. Ob ein Mieter Tiere in der Wohnung halten darf oder nicht, hängt in erster Linie vom jeweiligen Mietvertrag und den dazu gehörenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (dem "Kleingedruckten") ab. Hierbei sind vier Varianten denkbar: Der Vermieter kann die Haltung für alle oder einzelne Tierarten ausdrücklich erlauben, von seiner Zustimmung abhängig machen oder ganz auf eine Regelung verzichten. Möglich ist aber auch, dass er ein generelles Tierhalteverbot ausspricht, wofür er nicht einmal einen besonderen Grund angeben muss.
Die Möglichkeit, eine Tierhaltung zu verbieten, gilt aber nicht für alle Tierarten. So kann die Haltung von Kleintieren wie Zierfischen, Stubenvögeln, Schildkröten und Goldhamstern vom Vermieter nicht generell untersagt werden, solange sich die Zahl der Tiere im normalen Rahmen bewegt. Verbietet der Vermieter sogar unbedenkliche Kleintiere in der Wohnung, muss sich der Mieter also nicht an dieses Verbot halten. Dies würde allzu stark gegen dessen Persönlichkeitsrechte verstossen, zu denen auch die Entfaltung des eigenen Lebensstils in seinen eigenen vier Wänden gehört.
Doch auch hier gibt es Ausnahmen: Ratten, Reptilien oder Spinnen können untersagt werden, weil sie bei vielen Menschen Unbehagen und Ekelgefühle auslösen, Papageien und andere besonders laute Ziervögel, weil ihr Kreischen zu Lärmbelästigungen führen kann. Am sichersten fährt man, wenn man den Vermieter auch über die Absicht informiert, kleinere Tiere zu halten. So können Streitigkeiten von vornherein vermieden werden. Ein Tierhalteverbot für den Mieter kann also im Vornherein nur für grössere Haustiere wie einen Hund oder eine Katze gelten und ist für den Mieter in diesem Fall zu beachten. Setzt er sich über ein ausdrückliches Verbot hinweg, nimmt er in Kauf, dem Vermieter damit einen Grund zur ausserordentlichen Kündigung zu geben.
Übrigens darf der Vermieter den Empfang von Gästen mit Tieren nicht generell verbieten, selbst dann nicht, wenn sie mit dem Tier in der Mietwohnung übernachten. Erlaubt ist es auch, ein Tier vorübergehend in der Wohnung zur Pflege aufzunehmen. Um aber Streitigkeiten zu vermeiden, empfiehlt sich, den Besuch von Tieren dem Vermieter wenn möglich vorgängig zu melden, vor allem wenn der Aufenthalt länger als einen Tag dauern soll.
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