Welche Hilfsmittel sind für die Hundeerziehung zulässig?

Das Gesetz verpflichtet Hundehalter dazu, Ihre Hunde so zu halten, dass die Tiere jederzeit unter Kontrolle gehalten werden können und dass sie andere Menschen oder Tiere nicht belästigen. Dabei sind Hundehalter aber an Vorschriften gebunden. So gelten die bei allen Wirbeltieren verbotenen Handlungen auch im Umgang mit Hunden. Untersagt sind unter anderem das Misshandeln, Vernachlässigen, mutwillige oder qualvolle Töten, unnötige Überanstrengen, Aussetzen, vorschriftswidrige Züchten und der Handel ohne entsprechende Bewilligung. Dasselbe gilt für den Paketversand von Hunden, die Missachtung ihrer Würde und sexuelle Handlungen mit ihnen. Hundehalter haben Ihre Hunde unter Beachtung dieser Grundsätze zu erziehen. Sind Verhaltenskorrekturen notwendig, so müssen diese stets der Situation angepasst werden und in einem direkten Zusammenhang zum Fehlverhalten stehen.

Wichtige und allgemein unbedenkliche Erziehungshilfsmittel sind gewöhnliche Halsbänder und Leinen. Verboten sind hingegen Strafschüsse, das Verwenden von Zughalsbändern ohne Stopp, Stachelhalsbänder und andere Führhilfen mit nach innen vorstehenden Elementen sowie Systeme, die über ein Empfängergerät am Körper des Tieres elektrisierend wirken.

Ebenso ist der Einsatz von Mitteln verboten, die es Hunden verunmöglicht, Laut- und Schmerzensgeräusche von sich zu geben. Müssen Hunde einen Maulkorb tragen, so muss dieser anatomisch richtig geformt sein und so am Kopf platziert werden, dass das Tier ausreichend hecheln kann. Verboten sind weiter allgemein Geräte, die elektrisieren, für den Hund sehr unangenehme akustische Signale aussenden oder durch chemische Stoffe wirken. Ebenso darf bei der Hundeerziehung keine übermässige Härte zum Einsatz kommen. Diese Verbote gelten unabhängig davon, ob untersagte Hilfsmittel im Fachhandel angeboten werden.

Für den Einsatz von Geräten, die elektrisieren, für den Hund sehr unangenehme akustische Signale aussenden oder durch chemische Stoffe wirken, kann durch die zuständige kantonale Behörde auf Gesuch hin eine Ausnahmebewilligung erteilt werden. Die Bewilligungserteilung ist von strengen Voraussetzungen abhängig und darf nur Fachpersonen gewährt werden, die die betreffenden Hilfsmittel zu therapeutischen Zwecken und mit der nötigen Zurückhaltung einsetzen.

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Die vorliegenden Rechtsauskünfte verstehen sich als juristische Interpretation der Schweizer Rechtsnormen durch Tier im Recht (TIR). Sie haben keinen bindenden Charakter und keinen Einfluss auf den Ausgang eines allfälligen Gerichtsverfahrens.