Kauf

Allgemeines

Beim Kauf von Tieren ist besondere Vorsicht geboten, weil hier tiergesundheitliche, emotionale und tierschutzrechtliche Probleme auftreten können. Für beide Parteien ist es ratsam, sich vorgängig über die Seriosität des Vertragspartners zu informieren und die Einhaltung der Tierschutzbestimmungen im Rahmen der Möglichkeiten zu überprüfen.

Schriftlich und klar abgefasste Verträge bilden die Grundlage für die Abwicklung eines einwandfreien Rechtsgeschäfts.

Rechtliche Erfassung

Trotz ihrer rechtlichen Lösung vom Objektstatus unterscheidet das Kaufrecht Tiere nicht von Sachen (vgl. Art. 641a Abs. 2 ZGB). Auf die Veräusserung von Tieren sind daher die gewöhnlichen Vorschriften über den Fahrniskauf (Art. 187ff. OR) anwendbar. Damit ein Vertag zustande kommt, müssen die Parteien ihre übereinstimmenden gegenseitigen Willenserklärungen austauschen (Art. 1 Abs. 1 OR). Grundsätzlich ist einzig dieser übereinstimmende Wille (Konsens) der Parteien ausschlaggebend, wobei dieser auch mündlich geäussert werden kann. Aus Beweisgründen empfiehlt es sich aber, Kaufverträge stets schriftlich abzuschliessen.

Mit einem Kaufvertrag verpflichtet sich der Verkäufer, dem Käufer gegen Entgelt einen bestimmten Gegenstand zu übergeben und ihm das Eigentum daran zu verschaffen (Art. 184 Abs. 1 OR). Den Parteien kommt dabei Vertragsfreiheit zu, sodass sie neben der Form auch den Inhalt des Kaufvertrags frei wählen und individuell ausgestalten können. Eine Ausnahme bildet Art. 198 OR, wonach Zusicherungen über bestimmte Eigenschaften von Vieh nur in schriftlicher Form rechtsgültig sind. Soweit die Parteien keine eigenen Vereinbarungen treffen, kommen die Regeln von Art. 184ff. OR zur Anwendung.

Wie jeder Kaufvertrag kann auch der Tierkauf an Bedingungen geknüpft werden. So besteht beispielsweise die Möglichkeit, den Vertragsabschluss von einem vorgängigen Wesenstest oder dem Umstand abhängig machen, dass sich ein Hund beim Käufer gut einlebt (sogenannter Kauf auf Probe gemäss Art. 223ff. OR).

Auch Vorbehalte bezüglich der Einhaltung der Tierschutzrechtsvorschriften zum Schutze des Wohlergehens des Tieres sind denkbar und üblich. Entsprechende Vorbehalte und Bedingungen sollten aus Beweisgründen schriftlich festgehalten werden. Kaufverträge können nur in Ausnahmefällen rückgängig gemacht werden, etwa wegen eines Grundlagenirrtums i.S.v.Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR. Hierfür muss die betroffene Partei nachweisen, dass der Umstand, worauf sich ihre irrige Vorstellung bezog, unter objektiven Gesichtspunkten eine unerlässliche Voraussetzung für den Vertragsabschluss bildete und dies für die Gegenpartei darüber hinaus erkennbar war.

Zu beachten ist, dass der Verkauf von Tieren an Personen unter 16 Jahren nach Art. 110 TSchV der ausdrücklichen Zustimmung des Inhabers der elterlichen Gewalt bedarf. Von besonderer Bedeutung ist auch die umfassende Informationspflicht nach Art. 111 TSchV, die jeden gewerbsmässigen Tierverkäufer zur schriftlichen Aufklärung des Käufers über die Bedürfnisse, die angemessene Betreuung und die tiergerechte Haltung der betroffenen Tierart und über die rechtlichen Grundlagen hierzu verpflichtet. Der gewerbsmässige Handel mit Tieren bedarf zudem einer Bewilligung (Art. 13 TSchG).

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