base

Kanton Jura

Hunderecht

Kanton Jura

Stand Januar 2025

1. Geltendes Hunderecht

2. Allgemeine Bestimmungen zur Hundehaltung

Hundehaltende sind verpflichtet, für die Haltung von Hunden in einem Alter von über drei Monaten eine jährliche Hundetaxe zu bezahlen (Art. 3 f. Loi concernant la taxe des chiens/JU). Wer neu einen Hund hält, muss sich innerhalb von 30 Tagen bei der Wohnsitzgemeinde melden (Art. 5 Abs. 1 Loi concernant la taxe des chiens/JU). Die Rechnung wird jeweils am 1. Mai gestellt (Art. 9 Abs. 1 Loi concernant la taxe des chiens/JU).

Im Wald müssen Hunde unter der Kontrolle des Halters sein, ansonsten sind sie an der Leine zu führen (Art. 40 Abs. 3 Ordonnance sur la chasse/JU).

Es ist verboten, Hunde wildern, jagen oder streunen zu lassen (Art. 40 Abs. 1 Ordonnance sur la chasse/JU). Als streunende Hunde gelten alle Hunde, die sich nicht mehr unter der Kontrolle ihres Halters befinden (Art. 40 Abs. 2 Ordonnance sur la chasse/JU). Wildernde oder jagende Hunde können von den Wildhütern sowie der Kantons- oder Gemeindepolizei erlegt werden, wenn es nicht möglich ist, sie einzufangen (Art. 62 Abs. 3 Loi sur la chasse/JU).

3. Massnahmen bezüglich "gefährliche Hunde" im geltenden Recht

Der Kanton Jura hat bislang keine Liste mit bewilligungspflichtigen Hunden.

Das Hundegesetz vom 29. April 2008 wurde im Parlament verworfen.

4. Geplante Gesetzesänderungen

Zurzeit sind keine weiteren Gesetzesänderungen geplant.

Hinweis

Tier im Recht (TIR) ist bemüht, die Entwicklungen zum kantonalen Hunderecht fortlaufend zu dokumentieren. Aufgrund der aussergewöhnlich vielen gesetzlichen und praktischen Änderungen zum Thema kann für absolute Aktualität und Vollständigkeit der Angaben jedoch keine Gewähr übernommen werden. Für Hinweise zu Änderungen und nötigen Anpassungen sind wir jederzeit dankbar.