Wie ist die Haltung von Reptilien und Amphibien geregelt?

Die private Haltung von Reptilien und Amphibien – Schildkröten, Echsen, Geckos, Leguane, Schlangen, Frösche etc. – wird immer beliebter. Bei vielen von ihnen handelt es sich um solche Wildtiere, deren Haltung eine Bewilligung des kantonalen Veterinärdienstes, eine spezielle Ausbildung und teilweise sogar ein unabhängiges Gutachten erfordert.

Weitere Informationen zur Bewilligungspflicht finden Sie hier. Weitere Ausführungen zu den Ausbildungspflichten sind hier abrufbar.

Auch bei der Haltung von Reptilien und Amphibien sind die allgemeinen Tierhalterpflichten und die in der Tierschutzverordnung vorgeschriebenen Mindestgrössen und -ausgestaltungen von Gehegen zu beachten (siehe insbesondere Anhang 2 - Vorbemerkungen Reptilien, Tabelle 5 und 6 der Tierschutzverordnung, TSchV). Zu bedenken ist, dass diese Vorgaben stets nur absolute Minimalstandards festlegen, die bei Weitem noch keine artgerechte Haltung garantieren und deshalb deutlich überschritten werden sollten. Auch die Ausgestaltung des Terrariums muss genau geplant und auf die einzelnen Tierarten abgestimmt werden. Ausserdem sind die besonderen Ansprüche der jeweiligen Tierart an Temperatur und Luftfeuchtigkeit zu beachten.

Von wenigen Ausnahmen abgesehen, ist die Fütterung von Reptilien und Amphibien mit lebenden Wirbeltieren verboten (Art. 4 Abs. 3 TSchV). Aufgrund der sehr hohen Haltungsanforderungen ist bei vielen Reptilien- und Amphibienarten von einer Privathaltung grundsätzlich abzuraten. Vertieftes Fachwissen über die Art, das Ursprungsland, die Ernährung und die natürlichen Lebensbedingungen ist unerlässlich.

Nicht alle Tiere stammen zudem aus Schweizer Nachzuchten. Besonders exotische Wildtiere werden immer noch importiert. Die Einfuhr ist bewilligungspflichtig, der Import und Handel mit exotischen Wildtieren laufen wegen der grossen Nachfrage und des lukrativen Geschäfts aber nicht selten illegal und unter nicht artgerechten Bedingungen ab. Entscheidet man sich für die Haltung eines exotischen Tieres, sollte man sich daher beim Tierarzt, bei Zuchtvereinen oder seriösen Zoofachgeschäften im Vorfeld erkundigen, ob es aus einer schweizerischen Nachzucht stammt und eine Nachzuchtbestätigung verlangen.

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Die vorliegenden Rechtsauskünfte verstehen sich als juristische Interpretation der Schweizer Rechtsnormen durch Tier im Recht (TIR). Sie haben keinen bindenden Charakter und keinen Einfluss auf den Ausgang eines allfälligen Gerichtsverfahrens.