Wem gehören die Völker wildlebender Honigbienen?
Steht fest, dass es sich um einen wildlebenden Bienenschwarm bzw. ein wildlebendes Bienenvolk handelt, so sind diese als herrenlos zu qualifizieren – sie gehören weder einem Privaten noch dem Staat.
Tiere sind gemäss Gesetz zwar keine Sachen, jedoch gelten für sie dennoch die auf Sachen anwendbaren Bestimmungen, soweit keine besonderen Regelungen bestehen. Herrenlos sind Sachen, die bislang zu niemandes Privateigentum gehören, so z.B. in der Wildnis lebende Tiere. Die Aneignung einer herrenlosen Sache ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Sie setzt notwendigerweise die Besitzergreifung durch den Erwerber voraus. Rechtlich ist eine Person Besitzerin einer Sache, wenn sie die tatsächliche Gewalt (Sachherrschaft) über diese hat.
Zusätzlich muss als weitere gesetzliche Voraussetzung ein Aneignungswille bestehen. Der Aneignende muss also den Willen haben, die Sache als Eigentum zu behalten. Selbstverständlich besteht aber keine Pflicht, sich herrenloser Tiere im Garten anzunehmen und Eigentümer zu werden. Kein Eigentum kann an geschützten Tierarten erworben werden.
In Bezug auf Schäden, die durch herrenlose Bienenvölker verursacht werden, besteht keine entsprechende Regelung. In der Praxis wird im Regelfall die Gebäudeversicherung die Insektenschäden decken, dies ist jedoch vorgängig abzuklären.
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Hinweis
Die vorliegenden Rechtsauskünfte verstehen sich als juristische Interpretation der Schweizer Rechtsnormen durch Tier im Recht (TIR). Sie haben keinen bindenden Charakter und keinen Einfluss auf den Ausgang eines allfälligen Gerichtsverfahrens.