Elfenbein

Allgemeines

Mit Elfenbein wird im engeren Sinne die Substanz der Stosszähne von Elefanten und Mammuts bezeichnet, allerdings gilt auch das Zahnbein der Stoss- oder Eckzähne weiterer Tierarten, etwa von Nilpferden, Wildschweinen, Walrossen und verschiedenen Walarten, als Elfenbein. Ausserhalb der nördlichen Länder – wo dem Elfenbein von Walrossen und Narwalen traditionell meist in indigenen Völkern grosse Bedeutung zukommt – bezieht sich der Begriff fast ausschliesslich auf Elefantenelfenbein. In den folgenden Ausführungen wird der Handel mit Letzterem näher beleuchtet.

Elfenbein gehört seit jeher zu einem beliebten Verarbeitungsmaterial. In der heutigen Zeit wird es vor allem in asiatischen Ländern wie China oder Vietnam als wertvolles Material für Schmuckstücke oder Kunstgegenstände sowie als Statussymbol verwendet und geniesst in gewissen Kreisen noch grosse Beliebtheit. Preislich wird Elfenbein zuweilen höher gehandelt als Gold, weshalb Elefantenstosszähne oft als Weisses Gold bezeichnet werden. Dementsprechend ist der Handel damit, gemessen am Umsatz, fast genau so lukrativ wie der illegale Drogen- und Waffenhandel. Er wird grösstenteils von organisierten Verbrecherkartellen kontrolliert.

Aus Tier- und Artenschutzsicht ist die Nachfrage nach Elfenbein hochproblematisch. Die rücksichtslose Tötung der Wildtiere aufgrund ihrer Stosszähne gehört gemeinsam mit dem fortwährenden Lebensraumverlust zu den Hauptursachen für den dramatischen Rückgang der Wildpopulationen.

So schrumpfte der Elefantenbestand von anfänglich schätzungsweise 3-4 Millionen auf aktuell noch 450'000 Tiere. Die starke Inanspruchnahme von Wildgebieten durch menschliche Aktivitäten aller Art drängt die Tiere in viel zu kleine Territorien wie etwa ausgesonderte Schutzzonen und Reservate zurück, in denen es in der Folge zu einer hohen Tierdichte, zu Stress und zur Zerstörung der Lebensgrundlagen kommt. Auch Mensch-Tier-Konflikte mit der einheimischen Landbevölkerung bilden eine tragische Folge dieser Entwicklung.

Schätzungen zufolge werden jährlich circa 35'000 Elefanten wegen ihrer Stosszähne gejagt. Durch ihre Tötung wird den Tieren ihr fundamentalstes Gut, das Leben, entzogen. Meist erfolgt die Jagd überdies auf grausame Weise, etwa unter Verwendung von Hilfsmitteln wie Geschossen aller Art, Gift, Fallen oder Sprengstoff, was häufig mit einem qualvollen Tod für die Tiere verbunden ist. Nicht allein die getöteten Elefanten sind hiervon betroffen, vielmehr zieht ein solches Jagdereignis die gesamte Herde in Mitleidenschaft. Insbesondere Jungtiere – wegen ihrer noch fehlenden Stosszähne bilden sie nicht das Ziel solcher Tötungsaktionen – werden oftmals schwer traumatisiert. Ausgeprägtes Trauerverhalten ist bei Elefantenherden, die ein Familienmitglied verlieren, gut erforscht.

Rechtliche Erfassung

Der Asiatische Elefant wurde schon seit Inkrafttreten des Washingtoner Artenschutzübereinkommens CITES in dessen Anhang I aufgeführt und somit auf höchster Stufe geschützt. Der Handel mit Elfenbein, das von Asiatischen Elefanten stammt, ist somit verboten. Demgegenüber wurde der Afrikanische Elefant im Jahr 1977 bei der ersten Vertragsstaatenkonferenz von CITES lediglich in den Anhang II aufgenommen und im Jahr 1989 aufgrund der prekären Lage der Elefanten in Afrika in den Anhang I heraufgestuft. Nachdem sich einige Populationen erholt hatten, wurden jene 1997 – wenngleich unter strikten Handelsbedingungen – wiederum in den Anhang II herabgestuft, namentlich die Populationen von Botswana, Namibia, Südafrika und Simbabwe. Somit ist der Afrikanische Elefant je nach Herkunft aktuell in Anhang I oder Anhang II des CITES-Vertragswerks gelistet. Trotz des Schutzstatus der Elefanten floriert der illegale Handel mit Elfenbein. Afrika und Asien sind nach wie vor stark von der Wilderei betroffen. Einerseits erschweren die komplexen Strukturen der in den Elfenbeinhandel involvierten kriminellen Banden die Überwachung und Kontrolle des Handels erheblich, anderseits bedeutet die Spaltung des Schutzstatus von Elefanten in Anhang I und Anhang II von CITES eine Verkomplizierung in der Praxis. Zusätzliche Ausnahmen, die in den CITES-Bestimmungen selbst vorgesehen sind, eröffnen weitere Schlupflöcher, die rege genutzt werden.

Die Schweiz gilt zwar weder als typisches Transit- noch Destinationsland für Elfenbein, dennoch wurden im Jahr 2015 über 260 kg Elfenbein mit einem Schätzwert von 400'000 Schweizer Franken am Flughafen Zürich sichergestellt. Offenbar sollte das Gut von Tansania über Zürich nach Peking transportiert werden.

Die drei chinesischen Staatsbürger, die das Elfenbein in Koffern mitgeführt hatten, wurden verhaftet und einvernommen. Auch wurde ein Bussendepot von 40'000 Franken von ihnen verlangt. Aufgrund der fehlenden Mittel der Beschuldigten wurde das Bussendepot jedoch auf knapp 3'000 Franken gesenkt. Auf weitere Sicherstellungsmassnahmen wurde mit Hinweis auf die Wahrung der Verhältnismässigkeit verzichtet. Die drei Schmuggler konnten daraufhin nach China zurückreisen. Im Jahr 2016 wurde gemäss Abklärungen der TIR ein Strafverfahren gegen die Tatverdächtigen eröffnet und ein Rechtshilfeersuchen in Peking eingereicht, worauf jedoch keine Antwort der chinesischen Behörden erfolgt sei. Nach Bekanntwerden dieses Sachverhalts in der Öffentlichkeit mehrten sich Stimmen, die sich für eine Verschärfung der Sanktionen für Verstösse gegen die Bestimmungen des BGCITES aussprachen.
In der Folge hiess die Bundesversammlung die Motion "Illegaler Handel mit bedrohten Arten. Schärfere strafrechtliche Sanktionen in der Schweiz" gut. Die Anpassung des BGCITES erfolgte nach der Vernehmlassung im Jahr 2019, zu der auch die TIR eine Stellungnahme einreichte, am 19. März 2021 und trat am 1. März 2022 in Kraft. Vorsätzliche Widerhandlungen stellen künftig ein Vergehen dar und nicht mehr eine Übertretung. Widerhandlungen, die gewerbsmässig oder als Mitglied einer Bande begangen werden oder eine grosse Anzahl von Exemplaren betreffen, gelten neu als Verbrechen. So sollten beispielweise Fälle wie der oben beschriebene neu als Verbrechen statt als Vergehen behandelt und mit einer der Tat angemessenen Freiheitsstrafe oder Geldstrafe statt lediglich mit einer geringen Busse sanktioniert werden.