Brauche ich für das Halten von Pferden eine Ausbildung?

Das Halten von Pferden ist sehr anspruchsvoll. Trotzdem sind Halter von bis zu fünf Pferden gesetzlich nicht dazu verpflichtet eine spezielle Ausbildung zu absolvieren. Sofern jedoch mehr als fünf Pferde, ausgenommen Saugfohlen, gehalten werden, ist ein Sachkundenachweis erforderlich. Dieser vermittelt Grundkenntnisse oder praktische Fähigkeiten, die für die artgerechte Haltung der Tiere und den schonenden Umgang mit ihnen erforderlich sind. Er kann in Form eines Kurses oder Praktikums absolviert werden. Keinen Sachkundenachweis brauchen Personen, die eine amtliche Bestätigung über eine mindestens dreijährige Erfahrung im Umgang mit der betreffenden Tierart vorweisen können.

Wer gewerbsmässig mehr als elf Equiden hält, muss eine sogenannte fachspezifische berufsunabhängige Ausbildung (FBA) absolvieren. Als gewerbsmässig gilt die Haltung dann, wenn sie einen finanziellen Gewinn bezweckt oder zumindest auf die Deckung der Unkosten abzielt. Zu denken ist etwa an Reitschulen, Pensionsställe, Therapiehöfe oder Kutschenbetriebe. In der FBA werden Fachkenntnisse und praktische Fähigkeiten vermittelt, die für die richtige Haltung von Pferden, ihre verantwortungsvolle Nutzung und Zucht sowie für den schonenden Umgang mit ihnen erforderlich sind.

Die Ausbildung umfasst einen theoretischen und einen praktischen Teil von insgesamt mindestens 40 Stunden sowie ein Praktikum von mindestens drei Monaten.

Wer auf einem landwirtschaftlichen Betrieb insgesamt mehr als zehn Grossvieheinheiten (GVE) an Nutztiere hält, muss eine landwirtschaftliche Ausbildung vorweisen können. Was dabei unter einer GVE zu verstehen ist, wird in der Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung festgelegt. Welche Ausbildungen für die Haltung von mehr als zehn GVE konkret ausreichend sind, wird in der TSchV detailliert aufgeführt.

Prinzipiell gilt, dass jemand, der eine abgeschlossene Ausbildung mit höherer Qualifikation vorweisen kann, die Voraussetzungen einer niedrigeren Stufe nicht noch einmal erfüllen muss. Ein Absolvent der fachspezifischen berufsunabhängigen Ausbildung ist also vom Sachkundenachweis befreit. Dies gilt aber jeweils nur dann, wenn die übergeordnete Ausbildung im konkreten Fall wirklich alle fachspezifischen Anforderungen der unteren Stufe umfasst.

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