Welche Rechte und Pflichten haben die Parteien eines Pensionsvertrags?
Die Rechte und Pflichten von Pensionsstallbetreibern und Pferdeeigentümern ergeben sich primär aus dem Inhalt des Pensionsvertrags, der innerhalb der gesetzlichen Schranken frei vereinbart werden darf. Aufgrund des dem Pensionsvertrag zugrunde liegenden Hinterlegungsvertrags ist der Pensionsgeber verpflichtet, für die sichere «Verwahrung und Erhaltung» des ihm anvertrauten Pferdes zu sorgen. Dies bedeutet etwa, dass er seine Stallungen, Anlagen und Zäune so auszugestalten und instand zu halten hat, dass eine tierschutzrechtskonforme Unterbringung gewährleistet ist und sich die Tiere möglichst nicht verletzen können. Der Pensionsgeber muss das Pferd dem Eigentümer jederzeit wohlbehalten herausgeben können.
Im Pensionsvertrag werden regelmässig noch weitere Leistungen durch den Pensionsgeber vereinbart, wie etwa die Fütterung, die Pflege und Bewegung der Tiere, die Gewährung des Auslaufs oder das Ausmisten. Solche Vereinbarungen unterstehen dem Auftragsrecht. Demnach ist der Stallbetreiber verpflichtet, sämtliche ihm übertragenen Aufgaben gewissenhaft, sorgfältig und nach bestem Gewissen im Interesse des Pferdehalters auszuführen.
Im Gegenzug ist der Pensionsnehmer dem Stallbetreiber zum Ersatz aller Auslagen, die diesem durch die angemessene Betreuung der Pferde entstehen, verpflichtet. Ein darüber hinausgehendes Entgelt ist nicht zwingend erforderlich, wird in der Regel aber vereinbart.
Weiter liegt es in der Verantwortung des Pferdehalters dem Pensionsgeber die für eine pflichtgemässe Vertragserfüllung notwendigen Informationen zukommen zu lassen. So sollte er den Stallbetreiber etwa über allfällige gesundheitliche Probleme, Allergien oder Futterunverträglichkeiten seines Pferdes in Kenntnis setzen, damit dieser die vereinbarten Aufgaben überhaupt korrekt wahrnehmen kann. Kommt der Pensionär dieser Verantwortung nicht nach, hat er die allenfalls daraus resultierenden Konsequenzen selber zu tragen.
Der Pensionsnehmer hat das jederzeitige Recht den Pensionsvertrag zu kündigen und sein Pferd herauszuverlangen. Diese Möglichkeit ist beim Hinterlegungsvertrag zwingend vorgesehen und kann vertraglich nicht wegbedungen werden. Weitere Rechte und Pflichten können sich sowohl für den Stallbetreiber als auch für den Tiereigentümer aus anderen Erlassen ergeben. Zu denken ist dabei etwa an das Tierschutz- oder das Raumplanungsrecht.
Im Übrigen dürfen Heimtiere seit 2003 nicht mehr gepfändet oder als Sicherheit für eine Forderung zurückbehalten werden. Bezahlt ein Tierhalter die Pensionskosten nicht, muss die Tierpension diese daher in einem Zivilprozess oder auf dem Betreibungsweg einfordern. Die Pension dürfte Tiere höchstens als Sicherheit zurückbehalten, die nicht aus emotionalen Gründen, sondern in erster Linie zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten werden, also beispielsweise Sport- oder Zuchttiere.
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Die vorliegenden Rechtsauskünfte verstehen sich als juristische Interpretation der Schweizer Rechtsnormen durch Tier im Recht (TIR). Sie haben keinen bindenden Charakter und keinen Einfluss auf den Ausgang eines allfälligen Gerichtsverfahrens.