Wer ist für das Wohlergehen des Pensionspferdes verantwortlich?

Wer Tiere hält oder betreut, muss diese laut Tierschutzgesetzgebung angemessen ernähren, pflegen, ihnen die für ihr Wohlergehen notwendige Beschäftigung und Bewegungsfreiheit sowie Unterkunft gewähren. Als Halter im tierschutzrechtlichen Sinne gilt, wer aufgrund eines Obhutsverhältnisses für die Sicherstellung des Wohlergehens der Tiere verantwortlich ist. Wer konkret als Tierhalter zu betrachten ist, muss daher stets im Einzelfall beurteilt werden. Je nach Ausgestaltung des Pensionsverhältnisses könnte zusätzlich zum Eigentümer auch der Pensionsstallbetreiber als Halter der Tiere betrachtet werden. Zumindest aber muss dieser als Betreuer der Pferde gelten. Da die gesetzlichen Fürsorgepflichten auch dem Betreuer obliegen, ist der Pensionsstallbetreiber somit auf jeden Fall während der Abwesenheit der jeweiligen Eigentümer für das Wohl der in seinem Pensionsstall untergebrachten Tiere verantwortlich. Ist der Eigentümer längere Zeit abwesend, dürfte er zumindest in dieser Zeit als Tierhalter gelten.

Für Pensionsverträge ist es zudem gerade kennzeichnend, dass der Stallbetreiber gewisse Bereiche der Pferdebetreuung übernimmt.

Er hat die entsprechenden Pflichten sorgfältig und im Interesse der Pferdeeigentümer und natürlich auch in jenem des Pferdes auszuführen. Verstösst der Pensionsstallbetreiber gegen seine vertraglichen Pflichten, kann der Eigentümer von diesem Ersatz des allfällig entstandenen Schadens aufgrund von Vertragsverletzung verlangen. Sofern das Tier durch die Vertragsverletzung vernachlässigt oder misshandelt wurde, hätte sich der Pensionsstallbetreiber zusätzlich wegen Tierquälerei strafbar gemacht.

Selbstverständlich entbinden die Betreuungspflichten des Stallbetreibers die Eigentümer der Pferde nicht von ihrer eigenen Verantwortung für das Wohl ihrer Tiere zu sorgen. Wäre die Vernachlässigung oder die Misshandlung für den Eigentümer bereits früher erkennbar gewesen, so könnte auch dieser sich der Tierquälerei schuldig gemacht haben.

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