Was geschieht, wenn der Eigentümer sich nicht um sein Pferd kümmert?
Da sich ein Pensionsvertrag gerade dadurch auszeichnet, dass der Pensionsgeber neben der Zurverfügungstellung einer Pferdebox noch weitere Aufgaben übernimmt, ist dieser zumindest als Betreuer der bei ihm eingestellten Pferde zu qualifizieren. Als solcher trägt auch er eine Verantwortung für das Wohlergehen der Tiere. In erster Linie bestimmt sich die Aufgabenverteilung aber gemäss den vertraglichen Abmachungen. Kommen die Eigentümer der Tiere ihren Pflichten nicht nach und vernachlässigen sie das Pferd, machen sie sich wegen eines Verstosses gegen das Tierschutzrecht strafbar.
Als Stallbetreiber kann man aber selbstverständlich nicht einfach tatenlos zuschauen, wenn eines der Pensionspferde in tierschutzrelevanter Weise vernachlässigt wird. Bemerkt der Pensionsgeber, dass der Eigentümer sich nicht angemessen um sein Pferd kümmert, sollte er zunächst einmal das Gespräch mit diesem suchen und ihn auf seine Pflichten hinweisen. Erreicht der Stallbetreiber den Pferdeeigentümer nicht, muss er infolge seiner vertraglichen Pflichten als Verwahrer und seiner tierschutzrechtlichen Pflichten als Betreuer selbst die erforderlichen Massnahmen in die Wege leiten, sobald das Pferd unter der Vernachlässigung durch die Eigentümer zu leiden beginnt.
Die Auslagen, die hierfür entstehen, kann der Pensionsbetreiber dem Pferdeeigentümer selbstverständlich in Rechnung stellen.
Kümmert sich der Pferdeeigentümer absichtlich nicht um das Pferd, sollte zudem umgehend die kantonale Veterinärbehörde informiert oder eine Anzeige bei der Polizei eingereicht werden. Leidet das Pferd bereits unter mangelnder beziehungsweise unterlassener Betreuung, ist der Pensionsgeber trotz gegenteiliger Anordnung dazu verpflichtet, die im Hinblick auf das Pferdewohl notwendigen Massnahmen zu ergreifen. Eine Weisung des Pferdeeigentümers, wonach ein Pferd zu vernachlässigen sei, ist widerrechtlich und somit ungültig.
Liegt hingegen aus tierschutzrechtlicher Sicht keine Situation vor, die ein sofortiges Handeln erfordert und hat der Pferdeeigentümer auch nicht zu erkennen gegeben, dass er seine Aufgaben künftig nicht mehr wahrnehmen wird oder kann, besteht grundsätzlich keine Pflicht für den Stallbetreiber tätig zu werden. Tut er dies trotzdem, riskiert er, dass er seine getätigten Auslagen nicht zurückvergütet erhält.
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Die vorliegenden Rechtsauskünfte verstehen sich als juristische Interpretation der Schweizer Rechtsnormen durch Tier im Recht (TIR). Sie haben keinen bindenden Charakter und keinen Einfluss auf den Ausgang eines allfälligen Gerichtsverfahrens.