Wer haftet für Schäden am Pensionspferd?

Der Pensionsgeber ist dafür verantwortlich, dass den bei ihm eingestellten Pferden nichts passiert und sie nicht ausreissen oder sogar gestohlen werden. Er muss dabei alle nach den Umständen zumutbaren Vorkehrungen treffen, um zu verhindern, dass die Tiere entweichen, abhandenkommen oder sich verletzen. Sämtliche sich aus der Überlassung der Pferde ergebenden Pflichten hat der Stallbetreiber sorgfältig und im Interesse des Pensionsnehmers auszuführen.

Verstösst der Stallbetreiber gegen eine Pflicht des Pensionsvertrags und führt dies zu einem finanziellen Schaden, so haftet der Stallbetreiber, sofern er nicht beweist, dass ihm keinerlei Verschulden zur Last gelegt werden kann. Ein Verschulden liegt beispielsweise dann vor, wenn der Pensionsgeber Anweisungen des Pferdeeigentümers in Bezug auf den Umgang mit seinem Tier missachtet – etwa bezüglich der Gewährung von direktem Kontakt zu anderen Pferden oder der Verwendung von Spezialfutter.

Aus Beweisgründen sollten solche Weisungen unbedingt schriftlich festgehalten werden. Diese Verschuldenshaftung kann vertraglich beschränkt oder sogar vollständig wegbedungen werden, sofern der Schaden nicht grobfahrlässig oder gar absichtlich herbeigeführt wurde. Ist das Pensionspferd durch die Vertragsverletzung verstorben, muss der sogenannte Affektionswert, das heisst der emotionale Wert, den das Tier für den Eigentümer hatte, bei der Schadensberechnung angemessen berücksichtigt werden.

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