Wer haftet, wenn Pferde sich auf der Weide attackieren?

Werden mehrere Pferde gemeinsam auf einer Weide oder in einem Offenstall gehalten, kann es schnell einmal zu kleineren Auseinandersetzungen kommen. Dieser Gefahr müssen sich auch die betroffenen Tierhalter bewusst sein. Indem die Eigentümer ihre Pferde im gegenseitigen Einverständnis gemeinsam auf die Weide lassen, nehmen sie automatisch auch die damit üblicherweise verbundenen Risiken in Kauf. Kleinere Wunden sind dabei durchaus nichts Ungewöhnliches, wenn zwei Pferde aneinandergeraten. Im Normalfall muss der Eigentümer des verletzten Pferdes selbst für die Behandlungskosten aufkommen. Hinzu kommt, dass sich im Nachhinein oft kaum feststellen lassen dürfte, welches der anderen Pferde die Verletzung verursacht hat und somit auch nur schwer ein anderer Halter haftbar gemacht werden kann.

Anders wäre die Situation allerdings zu beurteilen, wenn eines der Pferde sich in der Vergangenheit Artgenossen gegenüber schon mehrfach aggressiv verhalten hätte und dies von dessen Halter verschwiegen wurde. In solch einem Fall wäre für die anderen Pferdehalter das Risiko, dass ihr Pferd verletzt wird, wesentlich höher als bei verträglichen Tieren und somit auch höher als jenes, in das sie eingewilligt haben, als sie ihre Zustimmung zum gemeinsamen Weidegang gaben.

Liesse sich nachweisen, dass jenes aggressive Pferd ein anderes verletzt hat, müsste folglich dessen Halter die allfälligen Behandlungskosten übernehmen.

Noch einmal anders gestaltet sich die Rechtslage, wenn ein Pensionsstallbetreiber die bei ihm eingestellten Pferde gemeinsam auf die Weide lässt, ohne dies zuvor mit den Eigentümern der Tiere abgesprochen zu haben. Kommt es in einer solchen Konstellation zu einer Auseinandersetzung zwischen zwei Pferden, bei der eines davon eine Verletzung erleidet, liegt die Verantwortung hierfür beim Pensionsgeber, da die Eigentümer der Pferde nie in das durch den Gruppenauslauf erhöhte Risiko eingewilligt haben. Der Halter des verletzten Tieres kann daher in einem solchen Fall vom Stallbetreiber die Übernahme der durch den Vorfall entstandenen Kosten verlangen.

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Hinweis

Die vorliegenden Rechtsauskünfte verstehen sich als juristische Interpretation der Schweizer Rechtsnormen durch Tier im Recht (TIR). Sie haben keinen bindenden Charakter und keinen Einfluss auf den Ausgang eines allfälligen Gerichtsverfahrens.