Medienorientierung vom 3. Mai 2005 mit STS, ZT, 4 Pfoten, FFVFF und ÄrztInnen für Tierschutz in der Medizin

Der Stiftung für das Tier im Recht bereitet der kantonal unterschiedliche, gesamthaft betrachtet aber schleppende Vollzug des Schweizer Tierschutzrechts grosse Sorge.

03.05.2005

Laut einer kürzlichen von der Stiftung mitbetreuten Umfrage bei zahlreichen Vollzugsorganen im Rahmen eines Seminars zum Tierschutzrecht der Universität Zürich wurde u.a. die rechtlich fragwürdige Tendenz festge­stellt, dass Vollzugsbeamte regelmässig davon absehen, Tierquälereien oder Tierschutzwidrigkei­ten bei den Strafuntersuchungsbehörden anzuzeigen. Insofern begrüsst sie den vorgeschlagenen Art. 22 Abs. 3 E-TSchG in der ständerätlichen und von der WBK/N übernommen Fassung, wonach die Vollzugsbehörden bei festgestellten (auch eventual-) vorsätzlichen Verstössen Strafanzeige er­stat­ten.

Damit ist es aber noch lange nicht getan. Denn Fachwissen und Motivationsgrad der Strafverfol­gungsbehörden, einschliesslich der Polizeiorgane, sind sehr unterschiedlich, was sich in der gross­teils stossend milden und uneinheitlichen Rechtspraxis widerspiegelt. (Die Datenbank sämt­li­cher dem BVET gemeldeten Tierschutz-Straffälle 1993 – 2003 samt auswertendem Bericht ist un­ter www.tierimrecht.org abrufbar.). Mit Sicherheit dürften die bislang ausgesprochenen durch­schnitt­li­chen Strafen von CHF 400.- für Übertretungen im Tierschutz und von CHF 500.- für Vergehen (sog. Tierquälereien) weder den Straftäter noch die Öffentlichkeit von weiteren Verstös­sen ge­gen das Tierschutzgesetz abschrecken.

Die Stiftung für das Tier im Recht bedauert deshalb die ver­schiedenen Rückschritte im Tierschutzrecht, wie sie die Räte vorschlagen (z.B. Aufwei­chung Be­willigungspflicht gewerbsmässiger Wildtierhaltungen, Betäubungspflicht durch Nicht-Ve­te­ri­nä­re, Abkehr von der Mitgeschöpflichkeit, sog. Kann-Vorschrift bei der Ausbildung von Tierhal­ten­den, keine Verbote der ungerechtfertigten Tiertötung, der Zoophilie, kein Schutz der Wirbello­sen, kei­ne Tieranwaltschaft [sie könnte zumindest den strafrechtlichen und –prozessualen Sach­vers­tand im Tierschutzrecht einbringen; vgl. Argumentarium „Tieranwalt“ auf www.tierimrecht.org], kei­ne Parteistellung der kantonalen Vollzugsbehörden im Verwaltungsrecht; keine Pflicht zur Aus- und Weiterbildung der straf- und verwaltungsrechtlichen Vollzugsorgane im Tierschutz, u.ä.; vgl. www.tierimrecht.org).

Darin kommt nämlich der mangelhafte politische Wille zum Ausdruck, mit dem Tierschutz auf Bundes- und kantonaler Ebene Ernst zu machen und die kantonalen Verwal­tungs- und Strafvollzugsbehörden zu einem beherzten Vorgehen gegen die schwarzen Schafe im Tier­schutz zu motivieren.