Der Hund am Arbeitsplatz – Worauf Arbeitnehmer und -geber zu achten haben

Hunde am Arbeitsplatz beleben das Arbeitsklima, können aber auch Konflikte auslösen. Ein Recht auf Hundehaltung am Arbeitsplatz besteht zwar nicht, und einen Hund mitzuführen bedarf der Einwilligung des Arbeitgebers. Doch haben alle Beteiligten gewisse Spiel- und Rechtsregeln zu respektieren. Im Beitrag von Corinne Waldmeier innerhalb des brandneuen TV-Magazins Futura-Extra für Bildung und Beruf vom 29. April bis 6.Mai 2006, jeweils um 17.00 Uhr auf Tele Züri und Tele Top, werden diese Fragen näher ausgeleuchtet.

28.04.2006

Was interessiert besonders? Etwa die folgenden Fragen:

Frage Corinne Waldmeier:

Wie sieht es grundsätzlich aus, - habe ich das Recht, meinen Hund an den Arbeitsplatz mit­zunehmen?

Antwort Antoine F. Goetschel/TIR:
Tiere am Arbeitsplatz bedeuten häufig Leben! Hunde etwa sind häufig neugierig und spielerisch. Das sind Eigenschaften, die der Arbeitswelt aber auch dem Arbeitsresultat zugute kommen. Gut erzogene Hunde und Katzen tragen zu einem sympathischen Firmenbild bei und stärken das Gemeinschaftsgefühl bei der Belegschaft. Sie bergen aber auch Konfliktpotential, und grossher­zige Arbeitgeber, die die Tierhaltung generell zulassen, stehen manchmal in der heiklen Lage, die Tierhaltung allenfalls einzuschränken auf einzelne örtlich abgrenzbare Bereiche.

Einen Rechtsanspruch, meinen Hund an den Arbeitsplatz mitzunehmen habe ich in der Regel nicht. Obschon das Tier keine Sache mehr ist, gilt das Halten von Heimtieren - noch – nicht als Ausdruck der Persönlichen Freiheit aus der Sicht des Bundesgerichts. Nur wenn ich auf das Tier physisch oder psychisch stark angewiesen bin, wäre ein Verbot unzulässig, weil die Persönlichkeit des Arbeitnehmers verletzend. Ich denke an das Mitführen eines Blindenführhundes.

Ich habe mich also an die allgemeinen Anordnungen und Weisungen des Arbeitgebers im Betrieb nach Treu und Glauben zu halten. Die Grenze dieses Weisungsrechts bildet der Persönlichkeitsschutz des Arbeitnehmers (z.B. über­lange und schlecht gelegte Überstunden, damit ich mit dem Hund nicht spazieren gehen kann) und das Missbrauchsverbot, etwa, aus Missgunst allen die Tierhaltung zu erlauben, bloss nicht dem missliebigen aufstrebenden Nachrücker, oder etwa das Totalverbot nach mehrjähriger Dul­dung ohne sachliche Begründung.

Frage Corinne Waldmeier:
Was, wenn mein Bürokollege Angst vor Hunden hat, allergisch ist oder sich ganz einfach durch die Anwesenheit des Tiers gestört fühlt?

Antwort:
Klar wäre beim Einführen eines Hundes – der gut erzogen sein sollte! – auf die Befindlichkeiten der Mitarbeitenden Rücksicht zu nehmen. Bei Allergikern ist eine Umplatzierung des Arbeitsplatzes des Tierhalters zu überlegen. Auch bei dem sich durch die Anwesenheit des Tiers gestört fühlt. Doch Tiere fühlen mehr und anders wie wir und können Blockaden der Menschen manchmal ganz geschickt über­winden und Vorurteile abbauen, also „das Herz erobern“, auch bei Personen, die teils aus guten Gründen Hunden gegenüber kritisch gegenüber stehen oder Angst vor Hunden haben.


Frage Corinne Waldmeier:

Angenommen, ich muss meinen Hund zu Hause lassen: Gibt es trotzdem Rechte, die ich als Tierhalter beanspruchen kann. (Überstunden, Tier muss zum Arzt ...)

Antwort:
Erkrankt ein zu Hause gelassenes Tier, so ist der Tierhalter nach Art. 3 Abs. 1 des Tierschutzgeset­zes (TSchG) und Art. 3 Abs. 3 der Tierschutzverordnung (TSchV) verpflichtet, es unverzüglich dem Zustand des Tieres entsprechend unterzubringen, zu pflegen und zu behan­deln. Die Rechtslage ist durchaus mit der Pflege eines kranken Kin­des vergleichbar, die als gesetzli­che Pflicht gilt (Art. 276 Abs. 2 und Art. 301 Abs. 1 des Zivilgesetzbuches ZGB). Nach der hier vertretenen Auffassung darf sich der Arbeitneh­mer vom Arbeitsplatz fernhalten, falls er sich in unaufschiebba­ren Fällen um sein krankes oder verletztes Tier kümmern oder dieses zum Tier­­arzt bringen muss bzw. sich um eine andere zumutbare Lösung für die Pfle­­ge und Un­ter­brin­gung des Tieres bemüht.

Hat ein Arbeitnehmer seinen Hund während der Arbeit zu Hause zu lassen, muss er aus tierschütze­rischen Gründen zumindest seine Arbeitszeit so einteilen können, dass er ihn in re­gelmässigen Abständen ausführen kann. Beliebig lange Überstunden am Abend, die ihm dies sehr erschweren oder verunmöglichen, dürften nach Treu und Glauben als unzumutbar gelten (Art. 321c Abs. 1 OR). In Art. 329 Abs. 4 OR wird ausdrücklich festgehalten, dass bei der Bestim­mung der Freizeit auf die Interessen des Arbeitgebers wie des Arbeitnehmers angemessen Rück­sicht zu nehmen ist.

Frage Corinne Waldmeier:
Stichwort: Tierschutzgesetz. Gibt es da Vorschriften bezüglich Tieren am Arbeitsplatz?

Antwort:
Auf die Pflicht, Erkrankungen des Tieres behandeln zu lassen, sind wir bereits eingegangen. Auch verpflichtet das Tierschutzrecht die Hund haltenden zu einem verantwortungsbewussten und art­gerechten Umgang, und die Bedürfnisse nach Nahrung, Pflege, Bewegung und künftig auch ver­mehrt: der Sozialkontakte mit anderen Hunden sind zu befriedigen. Gerade dem Bewegungs- und Beschäftigungsbedürfnis von Hunden kann unter Umständen besser Rechnung getragen werden, wenn sie mitgeführt werden dürfen.

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