Tierschutzstraftaten werden fast nur als Bagatelldelikte verfolgt – Erschütternder Rückgang der Bussen für Tierschutzverstösse

Laut einem heute vorgestellten umfassenden Bericht der Stiftung für das Tier im Recht sind die Bussen bei Tierschutzstraffällen 2005 gegenüber dem Vorjahr stark zurückgegangen und mit durchschnittlich 487 Franken skandalös niedrig. Die Stiftung fordert eine massive Verschärfung der Strafpraxis auf nicht unter 1000 Franken und von den Behörden mehr Mut, auf Tierquälereien statt auf Übertretungen zu erkennen. Die im Entwurf vorliegende eidgenössische Strafprozessordnung soll den Tieren mit neuen Strukturen zu ihrem Recht verhelfen.

17.08.2006

Die Stiftung für das Tier im Recht hat heute die neusten Erkenntnisse ihrer Datenbank mit über 4500 Schweizer Tierschutzstrafrechtsfällen von 1982 bis 2005 vorgestellt. Ihr 56seitiger auswertender Bericht mit einer Vielzahl von Fakten und konkreten Beispielen bringt für die Strafpraxis des Jahres 2005 teilweise erschütternde Entwicklungen zutage.

Entgegen der allgemein vorherrschenden Meinung, wonach Tierquäler in den letzten Jahren strenger verfolgt und härter bestraft wurden, zeigt die Statistik, dass die für Tierschutzdelikte ausgesprochene durchschnittliche Bussenhöhe gegenüber den Vorjahren um 12.9% (verglichen mit 2004) bzw. sogar 15.5% (verglichen mit 2003) auf 487 Franken drastisch zurückgegangen ist. Insgesamt fallen die Urteile sehr milde aus und wird der gesetzlich vorgesehene Strafrahmen nicht ansatzweise ausgeschöpft.

Gesamthaft ist gegenüber dem Vorjahr mit 518 dem Bundesamt für Veterinärwesen (BVET) gemeldeten Fällen zwar ein leichter Anstieg der Tierschutzstrafverfahren um 14% zu verzeichnen, der Höchstwert von 530 aus dem Jahr 2003 wurde jedoch nicht erreicht. Zu Zunahmen kam es 2005 in den 13 Kantonen Basel-Landschaft, Basel-Stadt, Bern, Freiburg, Genf, Glarus, Graubünden, Neuenburg, Nidwalden, Schwyz, Solothurn, St. Gallen und Thurgau. Ziemlich starke Abnahmen der Meldungen sind dafür in den Kantonen Luzern, Schaffhausen und Waadt zu verzeichnen. Ein Rückgang liegt auch im Kanton Zürich vor, der gesamthaft aber mit 127 die meisten Fälle aller Kantone meldete. Weniger als fünf Entscheidungen für das Jahr 2005 liegen aus den Kantonen Appenzell Ausserrhoden, Appenzell Innerrhoden, Genf, Glarus, Nidwalden, Schaffhausen, Schwyz, Wallis und Zug vor. Aus den Kantonen Obwalden, Tessin und Uri wurden dem BVET im Jahr 2005 überhaupt keine Fälle eingereicht.

Die Stiftung für das Tier im Recht fordert eine massive Verschärfung der Strafpraxis. Bislang schrecken die ausgesprochenen Strafen die Täter nicht von der Begehung von Tierquälereien und anderen Tierschutzwidrigkeiten ab, sondern verleihen Tierschutzstraftaten im Gegenteil den Charakter von Bagatelldelikten. Unterlaufen werden damit der Verfassungsauftrag Tierschutz (Art. 80 BV) und alle politischen Anstrengungen für einen besseren Tierschutz. Etwa in Anlehnung an die strenge Strafpraxis im Strassenverkehrsrecht sind auch im strafrechtlichen Tierschutz künftig durchwegs abschreckende Bussen und vermehrt auch unbedingte Freiheitsstrafen auszusprechen. Zudem soll in den Entscheiden der objektiven Tatschwere mehr Beachtung geschenkt und insbesondere auch der zeitliche Aspekt des Tierleids angemessen berücksichtigt werden. Bussen von unter 1000 Franken sollten in Tierschutzsachen nur noch in Ausnahmefällen (etwa bei geringem Tierleid oder aussergewöhnlich kleinem Tatverschulden) ausgesprochen werden.

Die untersuchenden und urteilenden Behörden sollen Tierschutz-Tatbestände vermehrt als Vergehen, d.h. als (vorsätzliche oder eventualvorsätzliche) Tierquälereien qualifizieren und nicht mehr lediglich als Übertretungen. Neben einem grösseren Strafrahmen und längeren Verjährungsfristen böte diese Beurteilung auch den Vorteil des zusätzlich abschreckenden Strafregistereintrags. Darüber hinaus werden die hierfür ermächtigten Instanzen aufgefordert, Tierschutzfälle durch das Einlegen von Rechtsmitteln vor obere Instanzen – auch vor Bundesgericht – zu bringen. Nur auf diese Weise kann sich letztlich auch eine eigentliche Gerichtspraxis herausbilden, die bislang fehlt. Bundesgerichtsentscheide in Tierschutzstrafsachen sind seit Inkrafttreten der Tierschutzgesetzgebung (1982) keine ergangen – dies vor allem auch deshalb, weil in den meisten Fällen niemand die tierlichen Interessen vor Gericht vertreten kann.

Die Auswertung der Schweizer Tierschutzstrafpraxis belegt, dass die bisherige Regelung, die den strafrechtlichen Vollzug praktisch ausschliesslich den ordentlichen kantonalen Untersuchungs- und Strafbehörden überlässt, nicht befriedigt. Um den alarmierenden Tendenzen entgegenzutreten, bedarf es vor allem auch struktureller Verbesserungen in Form von speziell ausgebildeten und befähigten Tieranwältinnen und Tieranwälten oder ähnlichen Instituten mit Parteistellung, wie sie sich in den Kantonen Zürich und St. Gallen seit Jahren bewähren. Diesem Umstand ist auch im Rahmen der derzeit in Entstehung begriffenen eidgenössischen Strafprozessordnung Rechnung zu tragen, indem die Ansprüche der Tiere (und der Gesellschaft) an der Bestrafung von Tierquälern durch besondere Instrumente und Strukturen gesamtschweizerisch besser geschützt oder den Kantonen zumindest entsprechende Möglichkeiten ausdrücklich vorbehalten werden.

Für weitere Informationen kontaktieren Sie bitte
Dr. iur. Antoine F. Goetschel oder Dr. iur. Gieri Bolliger unter Telefon: 043 443 06 43 oder info@tierimrecht.org.